Pfandrecht des Verpächters.
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erfordert wird und daher auch ein gesetzliches Pfandrecht nach A.L.R.
I. 20 §§ 104, 105, 109—111 den Karakter der Dinglichkeit erst
durch die wirkliche Besitzergreifung erlange, sowie auf die Wort-
saffung des A.L.R. I. 21 § 395 und der A.G.O. I. 50 § 382a.
und darauf hingewiesen, daß in der A.G O. I. 29 § 10 Nr. 2 und
I. 44 §§ 56—58, 60 nur von dem Zurückbehaltungsrecht des Ver-
miethers und Verpächters die Rede sei.
Diese Ansicht, nach welcher allerdings der Einwurs der Klägerin
ein berechtigter sein würde und der auch der Richter erster Instanz
gefolgt zu sein scheint, hat sich jedoch keine Geltung zu verschaffen
vermocht und geht vielmehr die herrschende Ansicht dahin:
daß der Vermiether und Verpächter an den eingebrachten Sachen
des Miethers und Pächters schon von der Jllation ab ein wirk-
liches Pfandrecht, also ein dingliches Recht habe.
Die Begründung beruht im Wesentlichen auf folgender Aus-
führung.
Die Bestimmung des A.L.R. I. 21 § 395 und der A.G.O. I. 50
§ 382a. habe dem Vermiether und Verpächter auf die eingebrach-
ien Sachen, also von der Zeit der Einbringung an, die Rechte
eines Pfandgläubigers, folglich in dem Umfange des wirklichen Unter-
pfandes, und nicht den bloßen Titel dazu beigelegt und sei dieses
gesetzliche Spezialpfandrecht dem gemeinen Recht in seiner damaligen
Geltung entlehnt, wonach dem Vermiether an den eingebrachten
Sachen des Miethers vom Moment des Einbringens und dem Ver-
pächter an den gewonnenen Früchten des Pächters vom Moment
der Absonderung ab eine Hypothek gegeben wird.
Wenn auch der Vermiether und Verpächter die eingebrachten
Sachen nicht im eigentlichen Sinne besitze, so befänden sich dieselben
doch im Bereiche seines Grundstücks, in seinem mittelbaren Besitz
und könne er ihre Fortschaffung hindern; damit aber werde die Er-
kennbarkeit des Pfandrechts für Jedermann — und lediglich zum
Zwecke dieser Erkennbarkeit werde nach der Theorie des Landrechts
der Modus erfordert — hergestellt.
Durch die Worte des § 395 a. a. O.: „und zur Zeit der En-
digung des Kontrakts in dem Hause oder Gute noch vorhandenen
Sachen und Effekten" sei nur ausgedrückt worden, daß das Pfand-
recht erlösche, wenn bis zur Beendigung des Kontrakts die einge-
brachten Sachen im Miethslokal nicht mehr anzutreffen seien, und