8.2.19.
Hat der Pächter eines Landgutes die Feuerversicherungsprämien der Gutsgebäude zu bezahlen, wenn alle Lasten und Abgaben von ihm übernommen sind?
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Einzelne Rechtsfälle.
Schlüsse geführt haben, richtig festgestellt und in das richtige Ver-
hältniß zu einander gesetzt sind, würde einer Nachprüfung der that-
sächlichen Entscheidung gleichkommen, welche in jetziger Instanz aus-
geschloffen ist.
Nr. 32.
Hat der Pachter eines Landgutes dir Feuerverstcherungsprämien der Guts-
gebaudr zu bezahlen, wenn alle Lasten und Abgaben von ihm übernom-
men sind?
(Erkenntniß des Reichsgerichts (I. Hülfssenat) vom 13. Juli 1880 in Sachen
K. wider G. 596/79.)
Der Kläger hat sein Rittergut K. auf 18 Zahre an den Be-
klagten verpachtet. Nach § 4 des Vertrages ist die Pachtung in
Pausch und Bogen geschlossen. Nach § 5 müssen alle Lasten und
Abgaben vom Pächter getragen werden. Zm § 21 hat Letzterer die
wirthschastliche Verwaltung des Gutes versprochen. Aus diesen Ver-
tragsbestimmungen folgert Kläger, daß Beklagter die Feuerver-
sicherungsbeiträge für die zum Gute gehörigen Gebäude bezahlen müsse.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, und die
Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers (gegen das Erkenntniß des früheren
preuß. Appellaiionsgerichts zu Naumburg) zurückgewiesen aus fol-
genden
Gründen:
Das allgemeine Landrecht geht davon aus, daß alle Verbindlich-
keiten, für welche ein verpachtetes Grundstück haftet, der Regel nach
dem Verpächter zur Last fallen, sofern sie nicht von den Früchten
allein ohne Rücksicht auf die Substanz des Gutes und auf die Per-
son des Verpächters zu entrichten sind (I. 21 §§ 292, 295, 413).
Dies Rechtsverhältniß zwischen Pächter und Verpächter kann, da es
sich um jus dispositivum handelt, durch Vertrag anderweit bestimmt
werden. Im vorliegenden Falle macht der Kläger aber nicht geltend,
daß der Beklagte durch ausdrückliche Abrede oder durch Aufnahme
der fraglichen Versicherungsgelder in den Anschlag die Zahlungspflicht
übernommen habe.
Das A.L.R. enthält weiter Vorschriften, nach welchen es unter
bestimmten Umständen einen Theil der auf dem Gute haftenden
Leistungen dem Pächter, als dem vermuthlichen Willen der Kon-
trahenten entsprechend, auferlegt. Wenn nämlich