Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

302

Todeserklärungen ohne Aufgebot nach der C.P.O.

2) wenn der Verschollene in See gegangen, das Fahrzeug, auf wel-
chem er sich befand, unlergegangen und ein Jahr nachher ver-
flossen ist, ohne daß von seinem Leben und Aufenthalt Nachrichten
eingegangen sind (Gesetz vom 24. Februar 1851);
3) wenn der Verschollene an einem der Kriege von 1806—1815,
1864, 1866, 1870/71 Theil genommen, in diesem Kriege vermißt
worden und seit der Beendigung des Krieges von seinem Le-
ben keine Nachricht eingegangen ist, ohne Erforderniß eines be-
stimmten Zeitablaufs (Gesetze vom 2. August 1828, vom 24. Fe-
bruar 1868 und vom 2. April 1872).
Es soll die Frage erörtert werden, ob und inwieweit die C.P.O.
auf diese Todeserklärungen Anwendung findet.
I.
Bei der Entscheidung kommen folgende reichsgesetzlichen Vor-
schriften in Betracht.
Einführungsgesetz zur C.P.O. § 3:
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
G.V.G. § 13:
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zu-
ständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind.
Die Anwendung der Vorschriften der C.P.O. hat hiernach fol-
gende Voraussetzungen:
1) Der Gegenstand des Verfahrens muß eine bürgerliche Rechts-
streitigkeit sein;
2) er muß vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Zu 1: Ob eine Angelegenheit als bürgerliche Rechtsstreitigkeit
anzusehen ist, darüber entscheidet das Landesrecht. Für die Ent-
scheidung ist, insoweit nicht Ausführungsgesetze zu den Reichsjustiz-
gesetzen ein Anderes bestimmen, die Stellung maßgebend, welche ein
Institut im Landesrecht vor dem 1. Oktober 1879 gehabt hat; denn
lediglich aus der Stellung im System des Landesrechts läßt sich
die Eigenschaft eines Instituts als einer bürgerlichen Rechtsstreitig-
keit beurtheilen. Nach der Gestaltung nun, welche die preußische

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer