Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

7.7. Ueber die Zulässigkeit von Todeserklärungen ohne Aufgebot unter der Herrschaft der C.P.O.

Todeserklärungen ohne Aufgebot nach der C.P.O. 301
trahenten noch andere Umstände in Betracht, deren Einfluß auf den
Willen der Parteien nach freier Beweiswürdigung festzustellen ist, so
muß in die Instanz zurückgewiesen werden.
Das letztere wird regelmäßig auch dann der Fall fein, wenn
das Urtheil wegen Mangel an Entscheidungsgründen aufgehoben wird.
Doch sind Ausnahmen denkbar. Wenn z. B. der Instanzrichter
lediglich unter Berufung auf Umstände, welche nicht näher festgestellt
sind und welche sich auch aus den Parieibehauptungen nicht ergeben,
erkannt hat, so wird der Revisionsrichter davon ausgehen dürfen,
daß dieselben nicht vorhanden sind, denn was von den Parteien nicht
behauptet ist, existirt nach der Verhandlungsmaxime für ihn nicht.
Er braucht nicht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu
geben, ihre Behauptungen besser zu substanziiren. Das festgestellte
Dachverhältniß besteht in einem solchen Falle lediglich in dem Um-
stande, daß eine Willenserklärung in einer bestimmten Form vorliegt,
und darauf hin kann der Revisionsrichter erkennen.
Zn Befolgung dieses Prinzips hat auch das Reichsgericht I. Senat
in den beiden von mir zitirten Erkenntnissen endgültig in der Sache
selbst erkannt. Der III. Civilsenat hat nach Lage der Sache ein
Endurtheil nicht abgegeben, aber er hat die für die Rechte der Par-
teien maßgebende Urkunde in einer den Znstanzrichter bindenden
Torrn endgültig interpretirt, indem es aussprach, daß der Beschluß
des Familienraths, weil er nach dem Inhalt der ausgelegten Urkunde
kein rein willkürlicher sein dürfe, der Anfechtung wegen Unbilligkeit
unterliege, und nur darüber eine Beweisaufnahme in II. Instanz
anordnete resp. zuließ.

13.
Arber die Zulässigkeit von Todeserklärungen ohne Aufgebot
unter der Herrschaft der C.P.O.
Von Herrn Amtsrichter Zastrow in Cosel.

Im Geltungsbereiche des A.L.R. fand bis zum 1. Oktober 1870
die Todeserklärung eines Menschen ohne Aufgebot statt:
1) wenn seit der Entfernung des Abwesenden oder seit der letzten
von ihm eingegangenen Nachricht vierzig Jahre verfloffen sind
(A.L.R. II. 18 §§ 854, 855);

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