290 Vortrag über die Beweisaufnahme
Hierher gehören zunächst — was nur kurz berührt werden soll,
— alle in den Schriftsätzen enthaltenen Erklärungen, soweit diese
Schriftsätze bestimmender und nicht lediglich vorbereitender Natur
sind, also die Schriftsätze in Beziehung auf alle diejenigen Angaben,
welche sie enthalten müssen (ekr. allg. Begründung § 4 a. a. O.
S. 396.)
Ferner gehört hierher der Vortrag des Ergebnisses eines vor-
bereitenden Verfahrens, von dem unten noch die Rede sein soll,
sowie auch — und hierfür bedarf es nach Allem, was bisher ge-
sagt worden ist, keines Beweises mehr — der Vortrag des Ergeb-
nisses einer nicht vor dem Prozeßgericht stattgehabten Beweisauf-
nahme und des Sachverhalts einer Vorinstanz. Die wahre Be-
deutung dieses Vortrages läßt sich daher auch kaum besser kenn-
zeichnen, als wenn man ihn mit dem Referate des preußischen Pro-
zesses vergleicht und identifizirt.
Der Verfasser der Begründung des Entwurfs zur Civilprozeß-
ordnung hat den Unterschied in der Bedeutung des Vortrages des
hier in Frage stehenden und des nach der Willkür der Parteien
vorzutragenden Materials nicht erkannt und demgemäß auch nicht
gewürdigt. Wenn er aber den Vortrag dieses Materials von
den sonstigen Parteivorträgen nicht unterschieden hat, so ist ihm
doch bei einer anderen Gattung der Parteivorträge ein von den
übrigen hervortretender Unterschied bemerkbar geworden, nämlich
bei dem Vorträge des Ergebnisses eines vorbereitenden Verfahrens
(C.P.O. § 318). Zn Betreff dieses Vortrages läßt er sich dahin aus:
„.Die Thatfrage ist unabänderlich in dem Vorverfahren
fixirt. Das Ergebniß desselben haben die Parteien zwar ebenfalls
in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, jedoch lediglich, um
es zur sicheren Kunde des Gerichts zu bringen, nicht in
einer die Entscheidung bestimmenden Weise. Der Entwurf
hat hier, wie im Falle des § 248 (258 d. G.) den Weg der Bericht-
erstattung durch ein Mitglied des Prozeßgerichts für minder zweck-
mäßig erachtet. Daraus ergiebt sich von selbst, daß bei Abweichungen
des Vortrages von dem Inhalte der Protokolles bezw. Unvollstän-
digkeit des Vortrags der Vorsitzende die Berichtigung oder Vervoll-
ständigung nöthigenfalls nach Wiedereröffnung der Verhandlung zu
veranlassen haben wird." (Motive zu §§ 305 — 309 a. a. O.
S. 488.)