Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

2. Inhalts-Verzeichniß des XXV. Jahrganges

Inhalts- Verzeichniß des XXY. Jahrganges.
(Dritte Folge V.)

Abhandlungen.
(Erstes Heft.)
■)iv. ' ' Seite

1. Zur Frage, ob nach preußischem Recht bei Versicherung eigenen Le-
bens auf den Todesfall zu Grinsten eines Drittelt, welcher dein Ver-
trage nicht beigetreten ist, die Versicherungssumme als Gegenstand
des Nachlasses des Versicherungsnehmers zu betrachten ist? Von
einem preußischen Juristen. 1
2. Zwei reichsgerichtliche Entscheidungen betreffend Ansprüche aus der
nützlichen Verwendung nach dein prerrßischen Allgemeinen Landrecht.
Von Herrn Landgerichts-Direktor Boas in Stettin. 11
Zu § 41 des preußischen Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom
5. Mai 1872. Von einem preußischen Juristen. 23
4. Erwiderung auf den vorgedruckten Aufsatz: Zu § 41 des preuß. Ge-
setzes über den Eigenthumserwerb vorrr 5. Mai 1872. Von Reichs-
gerichtsrath Rassow in Leipzig. 32
5. Der § 29 C.P.O. in seiner praktischen Gestaltung auf preußisch-recht-
lichem Boden. Von Herrn Landrichter Albert Westerburg in
Duisburg .. 42
0. lieber die Erfordernisse einer Putativehe und die Anwendbarkeit dieses
Instituts auf den Fall einer wegen Mängel in der durch das Reichs-
gesetz vom 6. Februar 1875 vorgeschr'iebenen Form ungültigen Eivil-
ehe. Von Herrn Amtsrichter l)r. O. Fischer in Greifswald . . 69

(Zweites und drittes Heft.)
7. Ueber die Gefahren einer Beseitigung der Verpfändung beweglicher
Sachen durch bloßen Vertrag nebst einem Anhänge über die beab-
sichtigte Beseitigung des constitutum possessorium. Von Herrn
Professor Leonhard in Göttingen.177
8. lieber die Anleitung der Referendare Preußens in den einzelnen ge-
richtlichen Geschäftszweigen. Von Herrn Landgerichts-Präsidenten
Sch aper in Liegnitz, !.222
9. Der Thatbestand des Civilurtheils. Von Herrn Reichsgerichtsrath
von Streich in Leipzig.237
10. Ist Einspruch vor der Einspruchsfrist zulässig? Von Herrn Professor
Dr. Adolf Wach in Leipzig.257
11. Die Bedeutung des mündlichen Vortrages der Parteien über das Er-
gebniß einer stattgehabten Beweisaufnahme und das Sachverhältniß

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