6.15.
Die Hinterlegungs-Ordnung vom 14. März 1879, praktisch und theoretisch erläutert, mit Beispielen versehen zum Gebrauch für Verwaltungsbehörden, Gerichte und Rechtsanwälte von F. Kunze, Regierungsrath in Berlin
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Literatur.
Da dasselbe außerdem in einem knappen, lesbaren Kompendienstile
geschrieben ist, so wird es nicht bloß dem Praktiker, für den es zunächst
bestimmt erscheint, sondern auch dem angehenden Juristen nach Inhalt und
Form ein sehr brauchbares und willkommenes Hülfsmittel sein. M.
15.
Dir Hiuterlegungs-Ordnung vom 14. Marz 1879, praktisch und theoretisch
erläutert, mit Beispielen versehen zum Gebrauch für Verwaltungsbehörden,
Gerichte und Rechtsanwälte von F. Kunze, Regierungsrath in Berlin.
Berlin 1880. Verlag von Franz Vahlen.
Die Organisation des Hinterlegungswesens, wie sie durch die Hinter-
legungs-Ordnung vom 14. März 1879 in Preußen eingeführt worden,
lehnt sich wesentlich an die im Gebiete des rheinischen Rechts bestandenen
Einrichtungen an. Sie ist dagegen von derjenigen Ordnung, welche im
Geltungsbereiche der Depositalordnung bisher Rechtens war, völlig ver-
schieden. In diesen Bezirken erscheint die neu geschaffene Institution als
eine fremdartige, und es wird eine längere Uebung erforderlich sein, ehe
die Betheiligten zu einem klaren Verständniß ihrer Grundlagen gelangen,
und eine sichere Handhabung der neuen Vorschriften erreicht wird.
Durfte schon aus diesem Grunde ein solchen Zielen förderlicher
Kommentar in weiten Kreisen auf eine günstige Aufnahme rechnen, so
kommt noch ein Umstand hinzu, der das Bedürfniß einer kommentatorischen
Bearbeitung des Gesetzes besonders steigert. Die Hinterlegungs-Ordnung
regelt im Wesentlichen nur das Verfahren; sie läßt dagegen, von einigen
wenigen Bestimmungen (z. B. §§ 7, 19, 24, 46) abgesehen, das materielle
Recht unberührt, reproduzirt dasselbe auch nicht. Seine Kenntniß ist also
vorausgesetzt und zur ordnungsmäßigen Ausführung des Gesetzes unentbehr-
lich. Wie sehr letzteres der Fall ist, zeigt ein Blick auf die §§ 5, 14,
22 der Hinterlegungs-Ordnung. Danach geschieht die Annahme zur Hinter-
legung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und die Herausgabe von Werth-
papieren und Kostbarkeiten auf Weisung der Hinterlegungsstelle. Die Ein-
zahlung erfolgt auf Grund von Erklärungen, welche u. a. die Angabe der
Veranlassung zur Hinterlegung enthalten müssen. Dem Gesuche um Aus-
zahlung ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen.
Das Gesetz sagt aber nicht, welche Angaben über die Veranlassung zur
Hinterlegung die Weisung zur Annahme rechtfertigen, es enthält auch keine
erschöpfenden Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die
vorgelegten Nachweisungen die Legitimation zur Empfangnahme begründen.
Hieraus ergab sich für den Kommentator die wichtige und dankbare
Aufgabe, das materielle Recht der Hinterlegung darzustellen und zu zeigen,
wie sich an der Hand desselben die richtige Anwendung der Formalvor-
schriften des Gesetzes gestaltet.
Darin, daß der Verfasser des vorliegenden Kommentars diesem Ge-
danken Rechnung getragen und ihn in anschaulicher Weise durchgeführt hat,