Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

6.13. Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civilprozeß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Einführungsgesetzen, erläutert von Dr. J. Struckmann, Geh. Ober-Justizrath und Landgerichts-Präsident, und R. Koch Kaiserl. Geh. Ober-Finanzrath, Reichsbankjustitiarius und Mitglied des Reichsbankdirektoriums

Struckmann-Koch, Civilprozeßordnung.

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anfechtbaren Rechtshandlung die volle Rückgewähr des mit dieser Handlung
Geleisteten zur Konkursmasse beanspruchen kann. Daß die Geltendmachung
dieses und jenes Rechtsverhältnisses etwas Verschiedenes ist, läßt sich nicht
bezweifeln. Interessant ist nun noch, daß sich bei dem Eintritt des Ver-
walters in das Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers das totale Anfech-
tungsrecht des ersteren zugleich über das in der Konkursordnung anerkannte
Maß hinaus materiell erweitert.
Ein Gläubiger hat behufs seiner Befriedigung wegen 100 Mk. die
Schenkung eines Ritterguts durch den Schuldner an seine Frau angefochten.
Die Schenkung ist gerade zwei Jahre vor der Erhebung der Anfechtungs-
klage erfolgt. Dringt Kläger durch, so muß sich Beklagter die Zwangs-
vollstreckung in Höhe von 100 Mk. in das Rittergut gefallen lassen.
Zwei Jahre später bei noch in zweiter Instanz anhängigem Streit wird
Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Konkursver-
walter könnte, da die Schenkung vier Jahre zurückliegt, das Geschäft nach
§ 25 Nr. 2 Konkursordnung nicht mehr anfechten. Er tritt aber in den
Ansechtungsprozeß des Gläubigers ein und erweitert mit Recht den Klage-
antrag, „nach der Vorschrift des § 30 Konkursordnung" noch in zweiter Instanz
„in Gemäßheit des § 491 C.P.O." dahin, daß der Anfechtungsbeklagte
zur Herausgabe des Ritterguts zur Konkursmasse verurtheilt werden soll.
Daß bei solchen Erweiterungen vielfach in Gemäßheit der zuerst her-
vorgehobenen Gesichtspunkte das Landgericht nach erhobener Unzuständig-
keitseinrede es wird ablehnen müssen, in zweiter Instanz zu entscheiden, läßt
sich denken. Bleibt der Anspruch in zweiter Instanz zu entscheiden, so erhebt
sich weiter die prozessualische Frage, ob das nach § 31 Konkursordnung
in Kraft tretende Recht des Anfechtungsbeklagten auf die in der Masse be-
findliche Gegenleistung in demselben Prozeß geltend gemacht werden kann.
Mit Recht leugnen die Verfasser die Möglichkeit der Erhebung einer Wider-
klage in zweiter Instanz, aber nicht richtig erscheint es, wenn sie meinen,
das Recht aus § 31 Konkursordnung könne einwandweise zur Beschränkung
oder Modisizirung des Ansechtungsanspruchs geltend gemacht werden. Der
§ 31 a. a. O. gewährt keinen Einwand, und die von dem Anfechtungs-
beklagten zu leistende Rückgewähr einerseits, sein Anspruch aus § 31
andererseits stehn auch nicht im Verhältniß von sich gegenseitig bedingenden
Leistungen und Gegenleistungen, die Verurtheilung des Anfechtungsbeklagten
muß eine unbedingte sein, auch wenn er das Recht des § 31 geltend machen
kann. Diese Geltendmachung geschieht im Wege der Klage, soweit also
eine Widerklage nicht zulässig ist und soweit nicht etwa die Voraussetzungen
der Kompensation begründet sind, in besonderem Prozeß. E.

13.
Dir Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst de» auf den Civil-
prozrß bezüglichen Kestimmungen des GerichtsverfassimgNgrfehrs und
den Cinführungsgefetzen, erläutert von vr. I. Struckmann, Geh.
Ober-Justizrath und Landgerichts-Präsident, und R. Koch, Kaiser!. Geh.
Beiträge, XXV. (HI. F. V.) Jahrg. 1. Heft. 11

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