v. Wilmoivski-Levy, Civilprozeßordnung.
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deshalb unrichtig, wenn das Landgericht sich als Berufungsgericht für unzu-
ständig erkläre, abgesehen davon, daß das amtsgerichtliche Urtheil dadurch
nicht beseitigt werden könne; eine Korrektur desselben durch ein landgericht-
liches Urtheil erster Instanz widerspreche dem geordneten Jnstanzenzug und
ergebe möglicherweise 4 Instanzen. — Um zunächst den letzten Grund zu be-
kämpfen, so liegt die Sache ebenso, wenn das Amtsgericht trotz des Ein-
wandes der Unzuständigkeit oder trotz der von Amtswegen zu berücksichti-
genden ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts sich für zuständig ge-
halten und in der Sache erkannt hat; solchenfalls wird gewiß das Land-
gericht die Unzuständigkeit des Amtsgerichts auszusprechen und auf Antrag
die Sache vor sich selbst zur Verhandlung in erster Instanz zu verweisen
haben. Dem werden die Verfasser kaum entgegentreten, obgleich auch hier
nach Beseitigung des materiellen Urtheils des Amtsgerichts ein neues mate-
rielles Urtheil erster Instanz ergeht. Ebensowenig bezweifeln die Verfasser
nach § 467 C.P.O., sie erkennen es vielmehr zu diesem Paragraphen aus-
drücklich an, daß, wenn vor dem Amtsgericht selbst eine Antragserweiterung
über das Maß der gesetzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts hinaus statt-
findet, der nunmehr erst mögliche Einwand der sachlichen Unzuständigkeit
jetzt noch, also im Laufe der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann.
Die Zuständigkeit des Landgerichts zu materieller Entscheidung in der
Berufungsinstanz ist aber durch keine Bestimmung des Gesetzes über die
Zuständigkeit des Amtsgerichts hinaus erstreckt. Die Annahme: das Land-
gericht als Berufungsgericht habe wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts
die sachliche Entscheidung abzulehnen, wenn die Erweiterung des ursprüng-
lichen Geldansprauchs von 150 Mark aus einen Anspruch von 1000 Mark
bereits in erster Instanz stattgefunden und dennoch das Amtsgericht mate-
riell entschieden hat, das Landgericht habe dagegen sachlich zu entscheiden
und zwar endgültig in einziger Instanz zu entscheiden, wenn vor ihm selbst
die Erweiterung ftattfindet, ist innerlich gewiß unhaltbar. Es handelt sich
trotz der Zuständigkeit des Landgerichts, formell über das Rechtsmittel der
Berufung zu entscheiden, darum, ob die materielle Entscheidung des Rechts-
streits in diesem Verfahren stattfinden kann. Indem das Landgericht aus-
spricht, daß seine Zuständigkeit zur sachlichen Entscheidung als Berufungs-
gericht fehle, könnte es sich auch dahin ausdrücken, daß die amtsgerichtliche
Zuständigkeit nicht bestehe. Von einer die Grenze der Zuständigkeit besei-
tigenden Attraktionskraft des ursprünglichen Antrags für die Erweiterung
enthält m. E. die Civilprozeßordnung nichts. — Beiläufig mag hierbei
auch dem Satz der Verfasser entgegengetreten werden, daß die Geltendmachung
eines Anspruchs, für welchen die Landgerichte in erster Instanz ausschließlich
zuständig sind, im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz deshalb
undenkbar sei, weil in solcher Erweiterung jedesmal ein neuer Anspruch im
Sinne des § 491 liegen würde. Die C.P.O. bezeichnet im § 253 aus-
drücklich als „Erweiterung des Klageantrags", wenn der Kläger die
Entscheidung über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes prä-
judizielles Rechtsverhältniß beanspmcht; deutlicher kann m. E. nicht aus-
gesprochen werden, daß das Gesetz die Inzidentfeststellungsklage des Klägers