1122
Einzelne Rechtsfälle.
auf das Eigenthum an den zur Brauerei und zur Restauration
gehörigen Utensilien Vorbehalten worden sind, sondern daß der Sub-
hastationsrichter mit diesem Vorbehalt in Uebereinstimmung mit
der Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 §§ 36, 37 nur aus-
gesprochen hat, daß die Revisionsklägerin — deren Widerspruch
nicht zur Aussetzung des Verkaufes geführt hatte — ihre Rechte
an die Kaufgelder geltend machen könne. Es hat nicht behauptet
werden können, daß der Berufungsrichter zu dieser Auslegung unter
Verletzung einer Rechtsnorm (C.P.O. §§ 511, 512) gelangt ist.
Für die gegenwärtige Anstanz ist seine Auslegung maßgebend
(§ 524), und da gegen den Anhalt des Zuschlagsbescheides einem
Dritten ein Vindikationsanspruch nicht zusteht, so ist die gegen
diesen Theil des Berufungserkenntnisses eingelegte Revision zurück-
zuweisen.
Wilhelm Gronaus Buchdruckerei in Berlin.