Feuerversicherung, Rechte der Hypothekengläubiger. 1079
insbesondere ob die Auszahlung unbedingt oder nur mit Genehmi-
gung der Gläubiger an den Versicherten erfolgen und ob das Recht
der Gläubiger nur durch Beschlagnahme der Versicherungsgelder
geltend gemacht werden kann. Entscheidungen des preußischen Ober-
Tribunals Bd. 76 S. 210; Dernburg, Lehrbuch des preußischen
Privatrechts (2. Aufl.) Bd. 1 S. 775; Turnau, Grundbuchrecht
(2. Aufl.) S. 68, 69; Bahlmann, Grundbuchrecht (3. Aufl.) S. 135;
Achilles, die preußischen Gesetze über Grundeigenthum u. s. w.
(3. Aufl.) S. 220; Meyländer in Gruchot Beiträge Bd. 19 S. 681.
Allein viel weiter gehend und durch das Recht der Gläubiger bei
Auszahlung der Versicherungsgelder nicht berührt ist der Anspruch
der Klägerin auf Lheilnahme bei Feststellung des Feuerschadens.
Ein solches Recht räumt der § 30 a. a. O. den Gläubigern nicht
ein, und steht dasselbe auch im Widerspruche mit der rechtlichen
Natur des Versicherungsvertrages. Der letztere hat, weil die Hypo-
thekensicherheil verstärkend, zwar das Interesse der Hypothekengläu-
biger im Auge, steht auch in gewisser sachlicher Beziehung zu dem
versicherten Grundstücke; allein die Obligation aus dem Versiche-
rungsverträge begründet Rechte und Pflichten nur für die Kontra-
henten, und die Hypothekengläubiger können — wenn bei dem Akte
der Vertragsschließung unthätig — auch bei Feststellung des Umfanges
der Obligation durch Ermittelung des Feuerschadens eine vertragliche
Mitwirkung nicht für sich in Anspruch nehmen. Durch das ding-
liche Recht der Hypothekengläubiger an den Feuerversicherungsgeldern
— nicht nach Art von Pertinenzien im Sinne des A.L.R. I. 2,
§§ 42, 46, Striethorst Archiv Bd. 99 S. 209 — wird das Ver-
tragsverhältniß zwischen dem Versicherer und Versicherten nicht be-
rührt und auch nicht nach Art eines Forderungspfandrechts (pignus
nominis) eine direkte Rechtsbeziehung zum Versicherer hergestellt.
Die Hypothekengläubiger stehen daher selbst bei Anerkennung ihres
dinglichen Rechtes — außerhalb der Obligation des Versicherungs-
vertrages und können sich eine Mitbetheiligung bei der Feststellung
des Feuerschadens nur durch Selbstversicherung oder durch Beitritt
zu dem Versicherungsverträge sichern. Achilles a. a. O. S. 220, 221.
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