19.47.
In der Kurmark sind die Vorschriften des A.L.R. II. 2 §§ 1 und 2 suspendirt. Wie ist nach gemeinem Recht der Beweis der Illegitimität eines Kindes zu führen?
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Einzelne Rechtsfälle.
auch die Frau zur Vergütung bestellter und geleisteter Arbeiten ge-
mäß A.L.R. I. 5 §§165 und I. 11 § 873 zu verpflichten, es ge-
nügt, wenn die Arbeiten von beiden Eheleuten gemeinschaftlich bestellt
worden sind, weil die Betheiligung des Mannes bei der Bestellung
der Frau als eine in hinlänglich konkludenter Weise erklärte Einwilli-
gung des Mannes zu erachten ist.
Daß einer der in den §§ 321 ff. a. a. O. vorgesehenen Aus-
nahmefälle vorliege, hat der Appellationsrichter nicht festgestellt, und
konnte er auch nicht feststellen, da die vom Kläger für das Grund-
stück der verklagten Ehefrau gelieferten Klempnerarbeiten ihrer Natur
und Beschaffenheit nach selbstverständlich nicht als zu gewöhnlichen
Haushaltungsgeschäften oderNothdurften entnommen anzusehen
sind (§ 321 a. a. O.), und es auch sonst in dieser Beziehung
(§§ 324, 325, 326, 327 a. a. O.) an jedem thatsächlichen Anhalt
fehlt.
Der Appellationsrichter verletzt hiernach die §§ 321,329 a. a. O.,
indem er auf Grund derselben annimmt, daß die verklagte Ehefrau
selbst dann nicht für die Bezahlung der vom Kläger gelieferten Ar-
beiten verpflichtet fein würde, wenn dieselben von ihr und ihrem
Ehemanne gemeinschaftlich beim Kläger bestellt worden wären.
Nr. 107.
In der Kurmark sind die Vorschriften des A.L.R. II. 2 §§ 1 und 2 suspeu-
dirt. Wir ist nach gemeinem Recht der Illegitimität eines Kindes» Welches
später als 182 Tage seit der Eheschließung geboren Wird» ;u führen?
(Erkenntniß des R-G. (IV. Civilsenat) vom 9. Dezember 1880
in Sachen S. PH. wider PH. 343/80.)
Das Erkenntniß des preuß. Kammergerichts ist auf die Revision
des Klägers bestätigt aus folgenden
Gründen:
Es steht fest, daß der Verklagte während der Ehe des Klägers
mit der Mutter des Verklagten geboren ist. Nach A.L.R. II. 2 § 1
würde schon diese Thatsache genügen, die Vermuthung für die eheliche
Erzeugung zu begründen, und nach weiterer Bestimmung des § 2
a. a. O. die Zllegitimitätsklage des Ehemannes nur auf den über-
zeugend geführten Beweis gestützt werden können, daß er der Mutter
des Kindes in dem Zwischenräume vom 302. bis 210. Tage vor