Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

Handlungsfähigkeit der märkischen Ehefrau.

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1799, Rabe's Sammlung preußischer Gesetze Bd. 3 S. 442, Bd. 5
S. 282). Es haben demnach dort die von dem bisherigen Rechte
abweichenden landrechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit
der Ehefrau, und namentlich die Vorschrift II. 1 § 320, keine Geltung;
vielmehr findet — abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden
Ausnahmen — der römisch rechtliche Grundsatz Anwendung, daß die
Handlungsfähigkeit einer Frau durch deren Verheirathung an sich
keine Einschränkung erleidet. Das Schuldbekenntniß ist mithin für die
Beklagte auch ohne Beitritt ihres Ehemannes rechtsverbindlich, —
dergestalt, daß es jetzt — nach Auflösung der Ehe — von der Klägerin
vollwirksam durch Inangriffnahme des gesammten Vermögens der Be-
klagten realisirt werden kann.
Es bildet sodann das fragliche Anerkenntniß aber auch materiell
eine ausreichende Grundlage für den eingeklagten Anspruch. Denn
dasselbe enthält das Zugeständniß der Beklagten, daß sie und ihr Ehe-
nrann von der Klägerin Waaren käuflich entnommen haben und hier-
für 828 Thlr. 25 Sgr. an Kaufgeld schuldig geworden sind, ferner
die ausdrückliche Erklärung, daß sie, die Beklagte, — unter dem Be-
ding der Stundung — die Schuld als die ihrige anerkenne, und das
Versprechen, den schuldigen Betrag seiner Zeit zu bezahlen, auch so-
fort zu verzinsen. — Von dem Gesichtspunkte der Uebernahme einer
fremden Schuld — zu welcher der Beklagten die persönliche Fähigkeit
gleichfalls nicht mangelte (vgl. Gesetz vom 1. Dezember 1868, G.S.
S. 1169), — erscheint es unerheblich, daß Anhalts der Erklärung
die Waaren nicht allein von der Beklagten, sondern theilweise auch
von ihrem Ehemanne entnommen sind. — Der Einwand der Be-
klagten, daß sie bei der Verlautbarung des Schuldbekenntnisses in der
Freiheit ihres Willens eingeschränkt gewesen sei, ist nicht substanziirt.
Bei der sonach obwaltenden, materiellen und formellen Rechts-
verbindlichkeit des Anerkenntnisses hat der Appellationsrichter mit Recht
ein Zurückgehen auf das dem Anerkenntnisse zum Grunde liegende
Rechtsgeschäft, sowie auf die älteren schriftlichen Erklämngen der Be-
klagten für entbehrlich erachtet.
(Die weiteren Gründe interessiren nicht.)

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