Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.45. Handlungsfähigkeit der Ehefrau nach kurmärkischem Recht. Wird dieselbe durch zeitweise Aenderung des Aufenthaltes aufgehoben? Klage aus einem Anerkenntniß

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Einzelne Rechtsfälle.

§ 378 auf Pachtverträge keine Anwendung finden soll, ist auch von
dem ehemaligen preußischen Ober-Tribunale in dem Erkenntnisse vom
6. März 1874 — Striethorst Archiv Bd. 91 S. 166 ff. — überzeugend
ausgeführt, daß sich jene Vorschrift § 383 nicht auf Miethsverträge
beschränken lasse, vielmehr auch der Pächter auf Grund der §§ 383 ff.
in dem gegebenen Falle von dem Pachtverträge abzugehen befugt sei.

Nr. 105.
Handlungsfähigkeit -er Ehefrau «ach kurmärkischem Recht. Wird dieselbe
durch zeitweise Aendrrung des Aufenthaltes aufgehoben? Klage aus einem
Anerkenntniß.
< Erkenntniß des R.G. (I. Hülfssenat) vom 26. November 1880 in Sachen der
verehelichten Sch., früher abgeschiedenen Frau K., Beklagten und Revidentin,
wider die verwittwete K., Klägerin und Revisin. 29/80.)
Die Beklagte hat nach Behauptung der Klägerin von dieser zu
der Zeit, als erstere mit dem Schriftsteller K. verheirathet war, Damen-
kleider gekauft. Die jetzige Klage stützt sich auf ein notarielles An-
erkenntniß der K'schen Eheleute. Das Oberlandesgericht zu Breslau
hat die Beklagte zur Zahlung verurtheilt, und das Reichsgericht dieses
Erkenntniß bestätigt aus folgenden
Gründen:
Daß das notarielle Anerkenntniß vom 15. Oktober 1875 der
Beklagten gegenüber rechtsverbindlich ist und einen selbständigen Ver-
pflichtungsgrund bildet, ist vom Appellationsrichter, in Uebereinftimmung
mit dem ersten Richter, zutreffend dargelegt worden.
Unstreitig haben die K.'schen Eheleute seit dem Beginn und während
des Bestehens ihrer Ehe, insbesondere auch im Jahre 1875, ihren
Wohnsitz in Berlin gehabt. Es sind daher die damals der Beklagten
beiwohnenden persönlichen Eigenschaften und Befugnisse nach den dort
geltenden Gesetzen zu beurtheilen (Einl. zum A.L.R. § 23), und in
dieser Hinsicht wird durch den Umstand, daß die Beklagte vorüber-
gehend sich von ihrem Wohnsitz entfernt und zeitweise den Aufent-
halt unter einer anderen Gerichtsbarkeit genommen hat, nichts ge-
ändert (§ 24 ebenda).
In der Kurmark sind die drei ersten Titel des zweiten Theils
des A.L.R. in Gemäßheil des Publikationspatents vom 5. Februar
1794 § VII. suspendirt (vgl. Reskripte vom 7. Juli 1796 und 16. Jan.

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