Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

Veränderte Umstände.

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nügl, wenn in dem Urtheile die Gründe angegeben sind, welche für
die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind, einer weiteren An-
gabe und Begründung, worauf die Offenkundigkeit beruht, bedarf es
nicht. . . .
Kann hiernach nicht daran gezweifelt werden, daß der offensicht-
liche Zweck des streitigen Fährpachtvertrages, betreffend die Ausübung
der ausschließlichen Fährgerechtigkeit, durch die Eröffnung der Eisen-
bahnbrücke für den öffentlichen Verkehr wenn auch nicht vollständig,
so doch zum größten Theile vereitelt worden ist, so kann sich auch
nur fragen, ob der Kläger, wie von den beiden Vorderrichtern
angenommen worden ist, auf Grund des A.L.R. I. 5 §§ 378,
380 und I. 21 §§ 272, 273, 383 zum Rücktritt von dem Pachtver-
träge berechtigt ist.
Der § 378 a. a. O. bestimmt ganz allgemein:
Wird durch eine unvorhergesehene Veränderung die Erreichung — des
aus der Natur des Geschäfts sich ergebenden Endzwecks beider Theile
unmöglich gemacht, so kann jeder derselben von dem noch nicht er-
füllten Vertrage wieder abgehen,
und nach § 380 steht dieses Recht auch dem einen Theile zu, wenn
der Zweck dieses Theils vereitelt wird.
Inwiefern etwa in diesem letzten Falle nach den §§ 381 ff. eine
Entschädigung zu leisten sein möchte, ist hier umsoweniger zu erörtern,
als die Veränderung der Umstände unbestritten ohne Schuld des einen
oder anderen Theiles eingetreten ist.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß jene generelle Vorschrift auf
alle Arten von Verträgen Anwendung findet, sofern nicht etwa die
besondere Natur eines Vertrages dem entgegensteht, oder das Gesetz
bei einzelnen Verträgen abweichende Vorschriften enthält. In dem Tit. 21
A.L.R. Th. I. welcher von Miethe und Pacht handelt, findet sich nun
aber keine jenen allgemeinen Vorschriften entgegenstehende Bestimmung.
Im Gegentheil bestimmt § 383 a. a. O.
Ist die gemiethete Sache zu dem bestimmten Gebrauche ganz oder
doch größtentheils ohne Verschulden des Miethers untüchtig geworden,
so kann der Miether noch vor Ablauf der kontraktmäßigen Zeit
von dem Vertrage wieder abgehen.
Freilich geschieht hier ausdrücklich nur des Miethers Erwähnung;
abgesehen indeß davon, daß es an und für sich schon bedenklich ist,
daraus zu schließen, daß die allgemeine Vorschrift des A.L.R. I. 5

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