Uebergang von Geschäftsschulden.
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Zahlung der gegenwärtig eingeklagten Geschäftsschulden an den
Kläger verpflichtende Uebernahme und bezeichnet dieselbe als auf
einem Versehen beruhende, weil sie in dem notariellen Uebernahme-
vertrage vom 13. März 1879 nicht alle Geschäftsschulden, sondern
nur gewisse, namentlich bezeichnete, und insbesondere nicht die jetzt
streitigen übernommen hat. Der Appellationsrichter hat diese Ein-
rede verworfen und nicht angenommen, daß die Verklagte sich bei
Erlaß des Zirkulars in einem entschuldbaren Zrrthum befunden
hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde sucht auszuführen, daß ein in der
Theorie als unechter Zrrthum bezeichneter Zrrthum vorliege, indem
die Verklagte bei Absendung des Zirkulars an den Kläger gar nicht
den Willen habe erklären wollen, die eingeklagten Geschäftsschulden
ihres Vorgängers dem Kläger gegenüber zu übernehmen, in einem
solchen Falle entkräfte jeder Zrrthum die Willenserklärung, und es
komme darauf, ob der Zrrthum ein entschuldbarer gewesen ist, nicht
an (A.L.R. I. 4 §§ 75—78). Nach der Begründung des zweiten
Erkenntnisses ist anzunehmen, daß der Appellationsrichter überhaupt
nur einem solchen Zrrthum eine die Willenserklärung ungültig
machende Wirkung einräumt, welcher entschuldbar ist. Hierin liegt
ein Verstoß gegen die in der Nichtigkeitsbeschwerde als verletzt be-
zeichneten Gesetze. Denn nach näherem Anhalte der §§ 75—83 a. a. O.
kommt es darauf an, worin der behauptete Zrrthum liegt, und es
ist daselbst näher angegebenem welchen Fällen jeder Zrrthum die
Willenserklärung entkräftet oder nur ein solcher, welcher entschuldbar
ist. (§ 78 im Gegensatz zu §§ 82, 83.) An sich ist also der Angriff
gerechtfertigt. Bei Beurtheilung der Sache selbst muß aber das
angefochtene Erkenntniß aufrecht erhallen werden.
Das Reichs-Oberhandelsgericht hat in einer Reihe von Er-
kenntnissen wiederholt den Grundsatz ausgesprochen, daß der Gläu-
biger des früheren Inhabers eines Handelsgeschäfts sofort ein For-
derungsrecht gegen den neuen Erwerber dieses Geschäfts erlangt,
wenn ihm bekannt gemacht worden ist, daß die Uebernahme dieses
Handelsgeschäfts mit den Passivis erfolgt sei. Es soll dann keiner
Annahmeerklärung seitens des Geschäftsgläubigers bedürfen, und
es wird unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Geschäftsgebräuche (H.G.B. Art. 1, 279) und
nach der Auffassung des Kaufmannsstandes für diesen Satz eine
maßgebende Bedeutung in Anspruch genommen.
Beiträge, XXV. (III. F. V.) Jahrg.
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