Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.20. Findet diese Vorschrift auch in dem Falle Anwendung, daß der Käufer die Sache übergeben erhalten hat, jedoch die Zahlung des Kaufpreises, ohne daß ihm ein Verzug zur Last fällt, verweigert?

Verzinsung des Kaufpreises.

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den Eigenthumserwerb rc., stattgefunden habe, ist nicht behauptet.
Aur der thatsächliche Besitz ist in Folge Bauerlaubniß seitens der
Jmploratin am 2. Oktober 1876 auf Imploranten übergegangen.
Nach der von der Zmploratin in zweiter Instanz übergebenen
Abschrift der in Gemäßheit des § 25 des Enteignungsgesetzes auf-
genommenen kommissarischen Verhandlung vom 26. April 1878 hat
ne unter Genehmigung der Taxe dem Imploranten die zur Ent-
eignung gestellten Flächen „eigenthümlich" übergeben und auf Erlaß
eines Enteignungsbeschlusses verzichtet und hat der Abtheilungsbau-
meister W. als Vertreter des Imploranten diese Erklärung akzeptirt.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche Erklärung das Eigen-
tfnmt wirksam zu übertragen im Stande ist, und ob die abgegebenen
Erklärungen die nothwendigen Bestandtheile eines Kaufkontrakts
darstellen. Aber wenn dieses auch zu bejahen sein möchte, so würde
ne auf den Vertrag überhaupt sich nur berufen können, wenn sie
dargethan hätte, daß und wann das Abkommen perfekt geworden
wäre. Sie hat nun gar nicht behauptet, daß der Abtheilungsbau-
meister W. zur Eingehung eines solchen Abkommens ohne Genehmi-
gung des Imploranten befugt gewesen sei. Die Zinspflicht hätte
daher erst mit dem Tage der Ertheilung der Genehmigung beginnen
können. Wann aber diese ertheilt ist, darüber enthalten die An-
sührungen der Imploratin ebenfalls gar nichts.

Nr. 80.
windet die Vorschrift des A.L.V. I. 11 § 109, wonach keiner der Kontra-
henten Lache und Kaufgeld zugleich nutzen kann, auch in dem Falle
Anwendung, daß der Käufer die Sache übergebe» erhalten hat, jedoch die
Zahlung des Kaufpreises, ohne daß ihm rin Verzug zur Last füllt, ver-
weigert?
(Erkenntniß des R.G. (I. Hülfssenat) vom 4. Januar 1881
in Sachen K. und Gen. wider Sch. 23/80.)
Die Kläger haben dem Beklagten mittels Vertrages vom 19. Mai
1876 ein Grundstück verkauft und an demselben Tage übergeben.
Ew Grundbuche sind die Kläger noch als Eigenthümer eingetragen
und sie verweigern die Auflassung. Das Kaufgeld beträgt 6000 M.
Auf dasselbe hat Beklagter eine Hypothek der Geschwister K. von
3402 M. nebst Zinsen seit 19. Mai 1876 übernommen. Da er die
Zinsen nicht zahlt, so verlangen Kläger dieselben unter Berufung

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