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Einzelne Rechtsfälle.
Der Appellationsrichter hat nun eine freiwillige Abtretuilg des
Eigenthums seitens der Imploratin nicht festgestellt. Er hat
durch Bezugnahme auf die Sachdarstellung des ersteil Richters nur
festgestellt, daß Zmploratin dem Imploranten in Bezug auf die zu
enteignenden Flächen am 2. Oktbr. 1876 die Bauerlaubniß er-
theilt, und daß Implorant dieselben seit diesem Tage in Besitz ge-
nommen hatte, ferner, daß in der Verhandlung vom 26. April 1878
zwischen dem Kommissar der Regierung und der Implorantin die
Entschädigungssumme auf 3561,32 M. festgestellt ist. Aus der
Bezugnahme auf § 25 des zit. Gesetzes ergiebt sich endlich, daß das
Enteignungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes eingeleilet ist. Der
Implorant rügt daher mit Recht, daß der Appellaiionsrichter den
erhobenen Zinsenanspruch unter Berufung auf die §§ 8—11 des
Gesetzes vom 3. November 1838, die §§ 8—11 und 109 A.L.R.
I. 11, welche vorliegend gar nicht zur Anwenduilg kommen, für ge
rechtfertigt erachtet, indem er, der Appellationsrichter, das Rechts
geschäft auf Grund seiner Feststellungen irrig als einen Kaufkontrakt
beurtheilt hat, Verstoß nach Nr. 9 der Instruktion vom 7. April 1839.
Der Appellationsrichter erachtet den Anspruch auf 5M" Zinsen
für die Zeit von der Besitznahme der Flächen auch unter Be-
rufung auf § 36 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes für gerechtfertigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde rügt mit Bezug auf diesen Ent-
scheidungsgrund Verletzung der §§ 32, 36 Abs. 2 des zit. Gesetzes.
Die Zinspflicht beginnt in Ermangelung abweichender Vertragsbe-
stimmungen mit dem Tage der Enteignung. Enteignungsgesetz
§ 36 Abs. 2. Die Enteignung selbst erfolgt durch Ausspruch der
Regierung (im Geltungsbereich der Provinzialordnung durch Aus-
spruch des Bezirksraths). § 32 a. a. O.
Daß ein solcher Ausspruch vor der Hinterlegung, bis wohin
Zinsen gefordert werden, erfolgt sei, ist nicht festgestellt. Wenn nun
der Appellationsrichter annimmt, daß der Tag der Bauerlaubniß-
ertheilung und der Inbesitznahme der Tag der Enteignung sei, so
verstößt er gegen die gedachten Gesetzesstellen.
Hatte hiernach der Nichtigkeitsangriff gegen beide Entscheidungs-
gründe des Vorderrichters Erfolg, so tritt freie Beurtheilung ein.
Daß eine freiwillige Abtretung des Eig enthums an den zur
Bahn verwendeten Flächen im Wege der Auflassung, Enteignungs-
gesetz § 17 in Verbindung mit § 1 Gesetz vom 5. Mai 1872 über