Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.19. Gilt die Regel, wonach beim Kaufvertrage keiner der Kontrahenten wider des andern Willen Sache und Kaufgeld zugleich nutzen kann, auch im Falle einer Zwangsenteignung?

Verzinsung des Kaufpreises.

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Nr. 79.
Gilt dir Kegel, wonach beim Kaufverträge keiner -er Kontrahenten wider
des andern Willen Sache «nd Kaufgeld zugleich nutzen kann, auch im
Lalle der ZwangKentelgnung?
A.L.R. I. 11 § 109.
(Erkenntniß des R-G. (II. Hülfssenat) vvm 22. November 1880
in Sachen des preußischen Eisenbahnfiskus, Beklagten und Imploranten, wider
die Wittwe L., Klägerin und Jmploratin 97/80.)
Zum Bau der P. Sch. B.'schen Eisenbahn sind 2 Flächen von
dem Grundstück der Klägerin verwendet. Zn einer Verhandlung vom
•_'(>. April 1878 ist die ad depositum zu zahlende Entschädigung der
Klägerin auf 3561,32 M. vereinbart, die Deposition auch am 3. Zllli
1878 erfolgt. Bereits am 2. Oktober 1876 hatte der Beklagte mit
Genehmigung der Klägerin sich in den Besitz der Flächen gesetzt und
den Bahnbau begonnen. Klägerin verlangt Zinsen seit diesem Tage.
Der erste Richter hat die Klage abgewiesen, der zweite — das preuß.
Dberlandesgericht zu Posen — den Beklagten nach dem Anträge
verurtheilt. Dies Erkenntniß ist vom Reichsgericht auf die Nichtig-
keitsbeschwerde des Beklagten vernichtet und das erste bestätigt aus
folgenden
Gründen:
Die neuere preuß. Gesetzgebung, insbesondere das Enteignungs-
gesetz vom 11. Juni 1874 hat die preußische landrechtliche Fiktion
der Enteignung als eines erzwungenen Kaufvertrages verlassen. Die
Enteignung von Grundeigenthum ist lediglich unter den Gesichts-
punkt der §§ 74, 75 Einleitung zum A.L.R. gebracht. Die Ver-
gütung, welche der Eigenthümer für die Aufopferung oder Be-
schränkung von Grundeigenthum erhält, ist kein Kaufpreis, sondern
Ersatz für seinen Schaden, Entschädigung. § 1 des zitirten Gesetzes.
Nur wenn die Abtretung des Eigenthums freiwillig unter Ver-
einbarung des Kaufpreises erfolgt, liegt ein Kaufvertrag vor, und
finden die Regeln vom Kaufverträge Anwendung. Vgl. § 17 des zit.
Ges. Liegt dagegen eine freiwillige Abtretung des Eigenthums nicht
vor, so regeln sich die Rechte und Pflichten des Grundeigenthümers
bei den unter der Herrschaft des Enteignungsgesetzes vorgenommenen
Enteignungen lediglich nach diesem Gesetz, welches insbesondere auch
die Zinsansprüche des Grundeigenthümers selbständig ordnet. § 36
zit. Gesetzes.

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