19.17.
Muß eine in getrennten Gütern lebende Ehefrau zur Begründung der Interventionsklage beweisen, daß sie den Kaufpreis für die Sache aus eigenen Mitteln bezahlt hat?
Einzelne Rechtsfälle.
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daß der Monent die fragliche Bestimmung auch auf die Rechtsnach-
folger desjenigen bezogen hat, gegen welchen die Grenzen in dieser
Art festgestellt worden; dieses Monitum erfuhr aber keine Berück-
sichtigung und der Entwurf wurde nicht abgeändert, so daß anzu-
nehmen ist, daß die Absicht des Monenten über die Tragweite der
fraglichen Bestimmung als richtig angesehen und die Bestimmung des
§ 660 a. a. O. auch gegen die Rechtsnachfolger desjenigen hat zur
Anwendung kommen sollen, gegen welchen diese Art der Festsetzung
der Grenzen erfolgt ist. Dies ist auch in wiederholten Entscheidungen
des zweiten Senats des vormaligen preuß. Ober-Tribunals aus-
geführt und sestgehalten. (Vgl. das Erkenntniß vom 19. März 1867,
Entsch. B. 58 S. 140 ff. und das Erkenntniß vom 4. Zanuar 187»;
Striethorst Archiv Bd. 95 S. 123.)
Nr. 77.
Muß eine in getrennten Gütern lebende Ehefrau zur Begründung de
InterveutionsKlage beweisen, daß ste den Kaufpreis für die Sache au
eigene« Mittel« bezahlt hat?
(Erkenntniß des R.G. (II. Hülfssenat) vom 21. Oktober 1880
in Sachen S. wider B. und Gen. 69/80.)
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wider das Erkenntni
des preußischen Oberlandesgerichts zu Hamm ist zurückgewiesen au
folgenden
Gründen:
Um den Eigenthumserwerb der Klägerin an den gepfändetem
Gegenständen annehmen zu können, hält der Appellationsrichter de
Nachweis, daß Klägerin diese Sachen gekauft und bezahlt habe, sü
nicht genügend, weil damit nicht dargethan würde, daß Klägerin di
Sachen aus eigenen Mitteln angeschafft habe.
Für den Eigenthumsübergang ist jedoch die Frage, woher da
Kaufgeld genommen, unerheblich, und der Appellationsrichter verletz
mit jener Annahme, wie die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht rügi
den § 27 A.L.R. I. 11. Eine in getrennten Gütern lebende Ehc
frau — und dieser Thatbestand muß bei Prüfung der Beschwerd
unterstellt werden — hat, wenn sie als Vindikantin außerhalb de
Konkurses auftritt — im Fall des Konkurses des Ehemannes ettl
halten die §§ 88 ff. der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 ein