19.16.
Ist die Vorschrift des A.L.R. I. 9 § 660 auch auf gutgläubige Rechtsnachfolger desjenigen zu beziehen, gegen den die Grenzen einer Sache oder eines Rechts klar bestimmt sind?
Auslegung von § 660 A.L.R. 1. 9.
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Rechtsgrund entsteht. Daß dieses hier nicht der Fall gewesen, wird
von dem Appellationsrichter am Schluß des Erkenntniffes ausgeführt;
und diese Ausführung hat von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht an-
gegriffen werden können.
Nr. 76.
Ist die Vorschrift des A.L.V. I. 9 § 660 auch auf gutgläubige Vechts-
nachfolger desjenigen zu bestehen, gegen den dir Grenzen einer Sache
oder eines Vrchts durch Vertrag oder rechtskräftiges Erkenntniß klar
bestimmt stnd?
(Erkenntniß des R.G. (II. Hülfssenat) vom 15. November 1880
in Sachen N. wider R. 301/80.)
Bei Beurtheilung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten gegen
das Erkenntniß des preuß. Oberlandesgerichts zu Naumburg hat
sich das Reichsgericht dahin ausgesprochen:
Der von der Nichtigkeitsbeschwerde dem Appellationsrichter ge-
machte Vorwurf einer unrichtigen Anwendung des A.L.R. I. 9 § 660,
indem derselbe nicht auch auf gutgläubige Rechtsnachfolger desjenigen
zu beziehen sei, gegen den die Grenzen einer Sache oder eines Rechts
durch Vertrag oder rechtskräftiges Erkenntniß klar bestimmt sind,
liegt nicht vor, da sich aus den Materialien betreffend die Entstehung
des § 660 ergiebt, daß dessen Bestimmungen auch auf die Besitz-
uachfolger zur Anwendung kommen sollten. Nach der ursprünglichen
Absicht der Redaktoren des A.L.R. nämlich sollte die Befugniß zur
Ueberschreitung der durch Gesetze oder Verträge bestimmten Grenzen
überhaupt nicht, also auch nicht von den Rechtsnachfolgern desjenigen
erworben werden können, gegen welchen dieselben solchergestalt be-
stimmt waren. Schließlich aber wurde hierfür die an Stelle der
abgeschafften unvordenklichen eingeführte Verjährung von fünfzig
Jahren nachgelaffen. (Vgl. § 28 des ersten Entwurfs bei Simon
und v. Strampff, Materialien des A.L.R. zu den Lehren von Ge-
wahrsam und Besitz und von der Verjährung S. 468 u. S. 503.)
Ein gegen § 66 des umgearbeiteten Entwurfs (welcher dem § 660
I. 9 entspricht, S. 397 a. a. O.) dahin erhobenes Monitum: „Sollte
einem dritten redlichen Besitzer, dem die entgegenftehenden Judikate
und Verträge unbekannt geblieben, nicht schon die gewöhnliche Prä-
skriptionsftist zu Statten kommen?" — zeugt an und für sich dafür,
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