Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 25 = 3.F. Jg. 5 (1881))

19.15. Kann durch ein Anerkenntniß, welches nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben ist, der Einwand der Verjährung ausgeschlossen werden?

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Einzelne Rechtsfälle.

in welchem das in den §§ 15 ff. des Gesetzes vom 15. November
1811 vorgeschriebene Verfahren zu beantragen war, und spricht sich
nur dahin aus, daß, wenn in einem solchen Falle der Vorfluths-
bedürftige mit Vorbeigehung der zuständigen Behörde sich selbst Vor-
fluth verschafft, die Negatorienklage des belasteten Eigenthümers und
der Rechtsweg nicht ausgeschloffen ist. Das Erkenntniß vom 12. Fe-
bruar 1863 aber steht völlig in Einklang mit der oben erwähnten
Entscheidung vom 11. Februar 1859, indem es den Eigenthümer
für nicht verbunden erklärt, Einrichtungen zu dulden, welche von
dem Vorfluthsbedürftigen behufs Verschaffung der Vorffuth mit Um-
gehung des in den §§ 15 bis 19 a. a. O. vorgeschriebenen Ver-
fahrens auf einem fremden Grundstücke getroffen sind.

Nr. 75.
Kam» Lurch ei« Anerkenntnis welches nach Ablauf der Verjährungsfrist
abgegeben Ist. der Einwand der Verjährung ausgeschlossen werden?
A.L.K. I. 9 §§ 562. 564.
(Erkenntniß des R.G. (V. Civilsenat) vom 1. Dezember 1880
in Sachen L. wider Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn. 347/80.)
Bei Zurückweisung der vom Kläger L. wider das Erkenntniß
des Kammergerichts erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat das Reichs-
gericht sich über die aufgeworfene Frage dahin ausgesprochen:
Der Appellationsrichter hält die Klage, soweit sie sich auf das
Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 stützt, zunächst deshalb für unbe-
gründet, weil ein Anspruch aus diesem Gesetze verjährt sein würde.
Er nimmt an, daß diese Verjährung bereits zur Zeit des vom Kläger
behaupteten Anerkenntniffes, welches zufolge seiner Feststellung nach
Ablauf von mehr als zwei Fahren nach dem Unfall stattgefunden
haben soll, vollendet gewesen wäre, eine Unterbrechung der Verjährung
mithin damals nicht mehr habe stattfinden können.
Mt Unrecht greift die Nichtigkeitsbeschwerde diese Ausführungen
als rechtsirrthümlich an. Sowohl aus allgemeinen Gründen, wie
aus den Vorschriften des A.L.R. I. 9 §§ 562, 564 folgt, daß eine
Verjährung durch Anerkenntniß nicht mehr unterbrochen werden kann,
wenn sie bereits vollendet ist. Nach § 564 a. a. O. hebt ein An-
erkenntniß des Rechts nach Vollendung der Verjährung nur dann
die Wirkung der Verjährung auf, wenn aus demselben ein neuer

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