Haftung des Konkursverwalters.
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Das genannte Gericht hat in Uebereinstimmung mit der ersten
Instanz die erste Frage verneint, die zweite Frage bejaht.
Es hat insbesondere zur ersten Frage angenommen, daß die
erwähnten beiden Gläubiger, weil sie sich theils stillschweigend (L.),
theils ausdrücklich (N.) mit dem amtsgerichtlichen Vertheilungsplane
vom 4. Juli 1894 einverstanden erklärt, als auf Befriedigung aus
dem Pfanderlös verzichtend und aus dem Vertheilungsverfahren
ausgeschieden anzusehen, daher auch nachträglich, nach Auszahlung
des Pfanderlöses an den Beklagten, nicht weiter zu berücksichtigen
gewesen seien. Diese nicht zweifellose Rechtsfrage kann indessen
dahingestellt bleiben, da die zweite, oben aufgeworfene Frage in
gegenwärtiger Instanz, abweichend von den Vorinstanzen, verneint
wird. Auch wenn die Auszahlung der in Frage stehenden Beträge
von 23,25 M. an L. und von 3351,35 M. an N. an sich (objektiv)
ungerechtfertigt war, so würde doch hierin (subjektiv) ein Ver-
schulden des Beklagten, welches eine weitere Voraussetzung seiner
Haftbarkeit bildet, nicht gefunden werden können.
Das Berufungsgericht erkennt zuvörderst an, daß an und für
sich und abgesehen von den begleitenden Umständen der Beklagte,
wenn er ohne Vorwurf das Absonderungsrecht von L. und N. für
noch rechtsbeständig halten konnte, zur Vermeidung von Verzug und
Prozeßkosten die Zahlung aus der Masse vornehmen durfte und daß
unter Umständen auch ein Rechtsirrthum über den Fortbestand der
Absonderungsrechte jener Gläubiger entschuldbar sei. Hierin ist
dem Berufungsgerichte beizutreten. Wie der VI. Civils. des MG.
in dem vom Berufungsgericht angeführten, Bd. 39 S. 94 der Entsch.
abgedruckten Urtheile ausgesprochen hat, kann nach den Grundsätzen,
welche in Bezug auf die vom Konkursverwalter anzuwendende
„Sorgfalt" (§ 74 Konk.Ord.) einheitlich für das ganze Geltungs-
gebiet der Konkursordnung anzunehmen sind, auch ein Rechtsirrthum
des Verwalters dann entschuldigt werden, wenn er durch besondere
Umstände, insbesondere die Bestrittenheit und Zweifelhaftigkeit der
in Betracht kommenden Rechtssätze und Rechtsfragen, veranlaßt
wird. Der jetzt erkennende Senat trägt kein Bedenken, sich dieser
Auffassung anzuschließen und sie im vorliegenden Falle zur An-
wendung zu bringen, da die für den Beklagten bei der Auszahlung
an L. und R. vor Allem maßgebend gewesene Rechtsfrage, ob das
Pfandrecht dieser Beiden durch die Anerkennung des Vertheilungs-
plans und durch die spätere Auszahlung des Erlöses an den Pfand-