53
Präjudizien.
rnationsnachweis zu fordern, Gebrauch machen werde. Dies ist nun
freilich in der Erceptionsschrift geschehen, aber gleichzeitig hat
Beklagte selbst die dem Versicherungsverträge zu Grunde
liegende „Declaration" des Carl Gottlieb Pusch abschrift-
lich producirt (Bl.— act.), in welcher es wörtlich heißt:
Frage 19: „Wird die Versicherung zu Gunsten einer dritten
Person geschlossen? Welches ist das Interesse dieser Person an
der Versicherung, und wenn es in einer Schuldforderung besteht,
wie groß ist dieselbe?"
Antwort: „Zu Gunsten meiner Frau."
Frage 22: „Soll das versicherte Capital oder die versicherte Rente
an eine bestimmte dritte Person gezahlt werden?"
Antwort: „Zu Gunsten meiner Frau."
Damit hat Beklagte selber die ursprüngliche Klägerin
der weiteren Legitimation überhoben, und indem der jetzige
Kläger sich in der Deductionsschrift gegen das erstinstanz-
liche Urtheil auf die „Declaration" zum Nachweise der Be-
hauptung bezogen hat, daß die Versicherung von Carl
Gottlieb Pusch zu Gunsten seiner Ehefrau geschlossen sei,
hat er nur von einer bereits actenkundigen Thatsache zu
seinen Gunsten Gebrauch gemacht.
Allerdings hat Beklagte bestritten, sowohl daß die ursprüngliche
Klägerin die Ehefrau des Carl Gottlieb Pusch gewesen sei, als daß
dieselbe aus der „Declaration" die^Rechte eines dritten Versicherten
herleiten könne.
Anlangend indeß den ersten Punkt, so hat nicht nur der General-
agent und Generalbevollmächtigte der beklagten Gesellschaft, Herr
Delbrück, in seinem an den Anwalt der ursprünglichen Klägerin ge-
richteten Schreiben vom 21. Februar 1870 wiederholt die Frau Marie
Louise Pusch als „Wittwe des verstorbenen Bäckermeisters Pusch, und
diesen letzteren als ihren Ehegatten" oder „Ehemann" bezeichnet,
sondern es ist auch in dem amtlichen Zeugnisse des Raths zu Dresden
die ursprüngliche Klägerin als „Bäckerswittwe" und in dem amt-
lichen Zeugnisse des Königlichen Gerichtsamts im Bezirksgerichte
Dresden die Erblasserin der von dem gegenwärtigen Kläger vertretenen
unmündigen Geschwister Pusch als Frau Marie Louise verwittwete
Pusch, geb. Ullrich bezeichnet, und kann hiergegen das bloße, völlig
unmotivirte Leugnen dieser Thatsache nicht in Betracht kommen.
Anlangend den zweiten Punkt, so sucht Beklagte auszuführen,
daß es nicht auf den Inhalt der „Declaration", sondern lediglich
auf den Inhalt der Police, in welcher die Ehefrau des Carl Gott-
lieb Pusch als Versicherte nicht genannt sei, ankomme, und der Ap-
pellationsrichter tritt ihr bei, weil unter der in 8. 14 der „Be-
dingungen" genannten „Versicherungsurkunde" nicht der Versicherungs-
antrag, sondern lediglich die Police verstanden werden könne, in
dieser aber die ursprüngliche Klägerin nicht genannt sei. Diese Inter-