Volltext : Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (N.F. Bd. 4 (1872))

Präjudizien.

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Präsentanten der Police zu . zahlen, gewahren ihr aber andererseits
auch das Recht, diese Zahlung so lange zu verweigern, bis der Präsen-
tant den Nachweis seiner Legitimation vollständig geführt hat (§. 14).
Daß dieses Recht, wie klägerischerseits behauptet wird, sich auf den
einen Fall beschränke, wo eine bestimmte Person in der Police als
empfangsberechtigt benannt, deren Tod aber nachgewiesen sei, ist un-
gegründet.
Vielmehr enthält §. 14 Absatz 4 der Bedingungen folgende '
Sätze:
1) Den Betrag der Prämienquittungs- und Rückge-
währscheine darf die Versicherungsgesellschaft stets an den Präsen-
tanten dieser Scheine zahlen, doch ist sie befugt, den Nachweis der
Legitimation des Präsentanten zu fordern.
2) Die Auszahlung der Versicherungssumme, soweit
sie den erstgedachten Betrag übersteigt, unterliegt den gleichen
Grundsätzen. Ist jedoch in der Versicherungsurkunde eine bestimmte
Person als empfangsberechtigt namhaft gemacht, so darf dieser Be-
trag nur an die genannte Person gezahlt werden; wird indessen der
Tod dieser Person nachgewiesen, so tritt wiederum die Regel ein,
daß die Auszahlung an den Präsentanten der Police ohne weitere
Legitimationsprüfung erfolgen darf, aber nicht erfolgen muß.
■ Nur diese, hier nicht relevirende Unterausnahme enthält eine
Singularität zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft, da eigentlich
nur an die legitimirten Rechtsnachfolger des benannten Be-
rechtigten gezahlt werden dürste. Im Uebrigen dagegen stehen die
durch 8-14 der „Bedingungen" normirten Grundsätze in vollem Ein-
klänge mit der gewohnheirsrechtlich begründeten Natur der Lebens-
versicherungspolicen auf Inhaber. Denn, wenngleich dieselben mit
den eigentlichen oder vollkommenen Inh aberpapieren den Zweck der
Erleichterung des Forderungsumlaufs gemein haben, so knüpft doch
an ihre bloße Jnnehabung sich nicht die Präsumtion oder.gar Fiction
des redlichen Erwerbes: der Inhaber als solcher hat kein Recht auf
Zahlung, wohl aber der Schuldner ein Recht auf Zahlung an den
bloßen Inhaber; die Jnhaberclausel will hier nicht den Inhaber der Legi-
timation, sondern den Schuldner der Legitimationsprüfung überheben.
Bürgerliches Gesetzbuch §. 1048.
Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden, Bd. III.
S. 398..
Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, Bd. III. S. 189;
Bd. IX. S. 142; Bd.XIH. S. 466 fg.; Bd. XIV. S. 632.
Zeitschrift f. Versicherungsrecht v. Malß, Bd. I. S. 62 sg. 180.
Entscheidungen des Bundes-OberhandelSgerichts Bd. II.
S. 306 ff.
Immerhin aber durste die ursprüngliche Klägerin sich zunächst
behufs ihrer Legitimation auf den Besitz der Originalpolice stützen
und abwarten, ob Beklagte von ihrem Rechte, einen weiteren Legiti-

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