424 23. Ueber Seeversicherungen für fremde Rechnung
Die Police ist eine Bescheinigung des Assecuradeurs über
den Inhalt des vom Versicherten mit ihm abgeschlossenen Ver-
sicherungsvertrages, und daher insbesondere eine Bescheinigung
über den Inhalt des dem Versicherten gegen den Assecuradeur
zustehenden Forderungsrechtcs. Dies Recht besieht in dem
Anspruch auf Ersatz für denjenigen Schaden, welchen der
Versicherte erleiden wird, wenn das versicherte Object durch
Seegefahr untergehn sollte. Kommt nun der Versicherte in
eine Lage, daß er durch den Untergang des versicherten Ob-
jectes keinen Vermögensverlust mehr erleiden wird, so folgt,
daß er dann auch keinen Ersatz mehr beanspruchen kann, und
daß daher in diesem Falle sein Recht aus der Police erloschen
ist. Ein solcher Fall besteht z. B., wenn der Versicherte den
assecurirten Gegenstand einem Dritten überläßt, z. B. verkauft.
Mit dem Uebergange der Gefahr für den Untergang der Sache,
z. B. auf den Käufer, endigt der Risiko desVersicherten, und
damit seinerseits sein Anspruch auf eventuelle Entschädigung,
und andererseits die Verpflichtung des Assecuradeurs zur Zah-
lung an ihn.
Die Verpflichtung des Assecuradeurs beschränkt sich nun
aber nicht lediglich auf die bestimmte Person des Versicherten,
sondern ein Assecuradeur will sich durch eine gültig abge-
schlossene Versicherung jedem zur Entschädigung verpflichtet
halten, der durch den Untergang des versicherten Objectes
in Schaden kommt (No. 3.), abgesehn von der ihm zustän-
digen Einrede wegen außergewöhnlichen Risiko's (No. 2.).
Der eventuell in Schaden Kommende ist nun aber der-
jenige, dem der Versicherte die Sache überließ, z. B. der Käufer;
und folgt daraus, daß nunmehr ihm der Assecuradeur aus
der Police verpflichtet ist. Es geht daher mit der Ueber-
laffung des versicherten Interesse auch das Recht aus der Ver-
sicherungspolice über, ohne daß es eines besonderen Ueber-
trqgungs-Actes für diese bedarf.
Muß dieser Schlußfolgerung Anerkennung gezollt werden,
so wird die in den obigen Entscheidungsgründen vom Ober-
Appellationsgcrichte ausgesprochene Ansicht, daß die auf Aus-