454
Sachregister.
Wechselverpflichteter, ob der
Einwand desselben, daß er nur seinen
Namen schreiben und Geschriebenes nicht'
lesen könne, Ln Preußen zulässig, II. 100.
Wechselverpflichtung, Verschie-
denheit von dem Rechtsverhältnisse, um
dessentwillen derWechselbrkes rechtliches
Dasein und Umlauf erhalt, 1.120. —
Unterschied zwischen ihr und dem Dar-
lehn, 1.122. — wodurch sie entsteht, I.
134. —Einfluß einer eingegangenen auf
eine dieser unterliegenden Schuldver-
bindlichkeit, III. 359.
Wechselvertrag, Begriff, 1.33. —
wie er geschlossen wird, ib. —wenn er
erst begründet ist, I. 35.
Wechselwerth s. Valuta.
Werthspapiere, was sie ihrer Na-
tur nach sind, III. 217. -
Wittwen, was nach Pr. Rte. zur
Giltigkeit von Bürgschaften Derselben
erfordert wird, II. 98.
Wochentag, Angabe desselben im
Proteste, I. 375, 384, 392.
WohnortdesBezogenen,welcherOrt
für den Wechsel als solcher gilt, 1.329.
Wucher s. Einrede.
Z.
Zahlbar aller Orten, wo ich
an zu treffen bin, Bedeutung dieses
Beisatzes in eignen Wechseln, III. 225.
Zahlung eines Wechsels, an wen sie
geschehen muß, und an wen sie geschehen
kann, II. 163. —wen dieD.W.O. zur
Forderung und zum Empfange der Zah-
lung für genügend legitimirt erklärt, II.
166. — wem sie nach dem Wesen der
Wechselobligation gebührt, II. 167. —
wie es mit ihr zu halten, wenn derWech-
sel seiner äußern Gestalt nach zwar Ver-
dacht erregt, aber doch nicht ohne Weite-
res für verfälscht erkannt werden kann,
II. 171. — wie, wenn eine unterlaufene
Fälschung deutlich zu erkennen ist, Ik.
173. — wie es zu halten, wenn das letzte
Indossament unächt oder von einem
Wechselunfähigen gegeben worden, II.
174,176. — und wie, wenn der Nehmer
des unächten Indossaments in malafide
ist, II. 175. — wie es sich mit der Zah-
lung verhalte, wenn auch der Nachindos-
satar im bösen Glauben ist, II. 177. —
Verhältnisse und Wirkungen in dem
Falle, wenn der Wechsel selbst falsch ist,
II. 179. — Folgen, welche eintreten,
wenn der Bezogene oder Acceptant an
einen nichtlegitimirten Wechselinhaber
zahlt, II. 183. — Interpretation des
Art. 37.der D.W.O. ^ aufwelcheAr-
ten und in welcher Währung die Zahlung
eines Wechsels geschehen kann, III. 394.
— wie sie zu erfolgen hat, wenn von ei-
nem fremden Orte der Wechsel in einer
fremden Münzsorte trassirt wird, III.
395. — s. a. Einrede.
Zahlungsbegehren, bei Prote-
sten, 1.375,386, 394.
Zahlungsort des Bezogenen, wel-
cher Ort als solcher für den Wechsel gilt,
1.329. — in welchem Falle ein Wechsel,
in welchem dieser durch Angabe der Vor-
stadt, wo der Bezogene wohnt, wenn-
schon ohne Beisetzung des Namens der
Stadt, zu welcher die Vorstadt gehört,
bezeichnet ist, nicht als ungiltig anzuse-
hen, III. 335.
Zahlungsstosf, Begriff, II. 133.
Zahlungsart, Ungiltigkeit des
Wechsels in Oesterreich, wenn diese in
ihm nicht auf eine der in Art. 4. No. 4.
der D.W.O. angeführten Arten bezeich-
net ist, sondern erst durch eineAuslegung
nach den Bestimmungen des Bürgerl.
G. B. gefunden werden muß, III. 332.
Zeit — Zeitverschiedenheit s. .
Ort.
Zins, Verschiedenheit von Dksconto,
III. 366, 368.
Zinsen beigezogenenWechseln, 1.34.
— ob sie im Wechsel mit wechselrechtli-
cherWirkung versprochen werden können,
I. 198, II. 92, III. 62. — s. a. Accep-
tant, Wechsel mit Zinsverspre-
chen.
Zinsversprechen s. Wechsel mit
Zinsversprechen, Zinsen.
Officin von Bernhard Tauchnitz.