Volltext : Archiv für deutsches Wechselrecht (Bd. 3 (1853))

Sachregister.

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auch die frühere Form vereinfacht wor-
den, und ein solcher Protest, dafern er
nur die in derD.W.O.Art. 88. verzekch-
neten Erfordernisse enthält, ein durchaus
giltiger ist, I. 373, 379, 384, 389 ff. —
woraus lediglich die Requisite eines
förmlichen Prot, zu entnehmen, was er
enthalten muß, was dabei außerwesent-
lich ist und rein formelle Vorschriften
der D.W.O. über die Proteste, I. 373,
382,383. — ob bei der Unterschrift des
Notars der Beisatz „geschworner und
immatriculirter öffentlicher" nöthig, I.
374, 392. — ob es der wörtlichen Er-
wähnung eines Begehrens der Zahlung
bedarf, I. 375, 386, 394. — ob im Prot,
auch die Angabe des Wochentages er-
forderlich, I. 375, 384, 392, 393. — wo
die Abschrift des Wechsels nebst Jndossa-
menten und Bemerkungen im Proteste
anzubringen, I. 376,385,393. — ob die
Angabe der Nummer des Hauses, worin
sich das Geschäft des Bezogenen befindet,
und die Erwähnung, daß derjenige, wel-
chem der Wechsel vorgelegt worden, sich
als Inhaber des Geschäfts gerirt habe,
erfordert wird, I. 376,394. — was nach
der D.W.O. in Bezug aufNothadressen
im Proteste zu erwähnen, I. 377, 386,
396. — ob bei Nothadressen in derJn-
lerventlonsregistratur 'die Angabe der
Stunde der Vorlegung, die Erwähnung
des Protestirens gegenüber der Noth-
adresse, die Nennung der Person, für
welche Intervention gesucht worden und
die Untersiegelung mit dem Notariats-
Petschafte erforderlich ist, I. 373, 378,
386, 396 ff. — Bestimmung und Zweck
des Protestes, I. 389, 396, II. 64. — ob
ein an einem Sonn- oder Feiertage aus-
genommener unbedingt als nichtig zu
erklären, I. 393.
■ Wechselrecht, Entstehung und Aus-
bildung I. 2 ff.
' Wechselrecht, Erfolge des im Art.
23. der D.W.O. dem Aussteller gegen
den Acceptanten beigelegten in Preußen,
II. 25, 27.
Wechselrechtliche Handlungen,
welche nur an einem Werktage gefordert
werden können, III. 185, 188.
Wechselregreß, 11.61.—dersprin-
gende, II 62. — wodurch er bedingt wird,
II. 65. — des Inhabers eines zurVer-
faltzeit nicht bezahlten Wechsels, III.203.
Wechselregreßklage, III. 226. j
Wechselreiterei, worin sie besteht, !
III. 64. t

Wechselschluß, III. 7.
Wechsel-schuldner, welcher Einre-
den er sich nur bedienen kann, I. 28, II.
260. n. 2., III. 101. — gegen welchen
die Nichtigkeit seiner Unterschrift fest-
steht, ob er mit dem Einwande zu hören,
daß die überseinerUnterschriftbefindliche
Erklärung ohne seine Einwilligung ge-
schrieben worden, III. 112.
Wechselstrenge, materielle und pro-
cessualische Wirkungen, I. 177.
Wechsel summe, ob der Umstand,
daß ein Wechsel von dem Aussteller selbst
um einen bedeutend niedriger» Betrag,
als die Wechselsumme, weiter gkrirt wor-
den, wenn solches aus dem Indossamente
ersichtlich ist, die Verbindlichkeit des Ac-
ceptanten zur Zahlung der ganzen Wcch-
selsumme ändern kann, III. 342. — s. a.
Einrede der Fälschung der Wech-
selsu m me.
Wechselung des Wechselbriefö und
ihre Begrenzung, I. 243 ff.
W e ch s e l u n t e r sch r i ft, V eschaffen-
heit der zu den wesentlichen Erfordernis-
sen einer Wechselerklärung gehörigen,
III. 111.
Wechselverbindlichkeiten der in
Preußen bei der Königl. Kapelle ange-
stelltenPersonen, ob aufsiedieBeschrän-
kung einer Klage auf Rückzahlung von
Darlehnen Anwendung studet, II. 326.
Wechselverfahren, Princip, wel-
ches ihm zu Grunde liegen muß, III. 79.
— in wiefern zur Einleitung desselben
die Liquidität der die Wechselansprüche,
außer dem Wechsel selbst, bedingenden
Thatsachen, insbesondere bei einem im
Auslande ausgestellten Wechsel der li-
quide Beweis des Inhalts des auslän-
dischen Gesetzes nöthig ist, III. 360.
Wechselv erjähru ng,- Unterbre-
chung derselben nach der D.W.O. und
nach Sächs. Rechte, 1.266. — welches
Rechtsmittel dem Wechselinhaber zur
Verwahrung dagegen an die Hand gege-
ben ist, daß ihm die Wechselverjährung
gegen einen Gemeinschuldner dennoch'
selbstwkder seinen Willen ablaufe, 1.267.
— des Anspruchs gegen den Aussteller
eines eigenen Wechsels, 11.80, 81. —
Berechnung derselben, II. 99. — Colli-
sion der Gesetze dabei, II. 279.
W e ch se l v e r p fl i ch t e t e, Einflußlo-
sigkeit der Dispositionsunfähigkeit des
einen aufdieVerbindlkchkeit derubrigen,
I. 175. — nächste Wechselverpsiichtete
II. 61.

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