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Nr. 12496.
VIII.
Bekanntmachung vom 20. März 1903, die Statistik in den Angelegenheiten ¬
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betr.
IMBl. 1903 S. 239.
Königliches Staatsministerium der Justiz.
Über die Führung der durch die Bekanntmachung vom 3. Februar 1900
(IMBl. S. 486) vorgeschriebenen Tabelle 3 zur Statistik in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird folgendes bestimmt
1. Die Tabelle wird nach dem anliegenden Muster geführt.
ForDie ¬
noch vorhandenen nach dem bisherigen Muster hergestellten
mulare sind aufzubrauchen; die überschrift der Spalte 2 ist nach Maßgabe
des neuen Formulars handschriftlich zu ändern, die Spalte 6 bleibt leer.
2. In die Spalte 2 sind die Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses
einzutragen. Ein Eintrag findet auch dann statt, wenn der Bürgermeister
ohne gerichtlichen Auftrag vorläufig die Siegel angelegt hat. Werden
B
Ansehung eines Nachlasses mehrere Sicherungsmaßregeln angeordnet,
die Anlegung von Siegeln und die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses,
so sind sie als ein Verfahren zu behandeln und nur einmal einzutragen, die
Abnahme der Siegel wird deshalb nicht eingetragen.
3. In die Spalte 3 wird die Eröffnung einer Verfügung von Todes
wegen nur eingetragen, wenn sie von dem Nachlaßgerichte vorgenommen
worden ist; die von einem Notar oder einem anderen Gerichte vorgenommenen
Eröffnungen werden nicht eingetragen. Sind mehrere Verfügungen eröffnet
worden, so findet nur ein Eintrag statt.
4. In die Spalte 4 sind außer dem Verfahren behufs Erteilung eines
rbscheins auch die Fälle einzutragen, in denen die Erteilung ähnlicher Zeugnisse, ¬
z. B. über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, über die Befugnisse
des Testamentsvollstreckers oder der in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung
und im § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Reichsschuldbuch vom 31. Mai 1891,
im Art. 51 Abs. 3 Satz 2, 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ¬
oder im § 25 der Hinterlegungsordnung bezeichneten Zeugnisse beantragt
wird. Die Kraftloserklärung eines dieser Zeugnisse oder eines Erbscheins
wird als Fortsetzung des früheren Verfahrens erachtet und deshalb nicht
besonders eingetragen. Das Verfahren, das die Feststellung bezweckt, daß ein
anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 des BGB.), wird
in die Spalte 4 nicht eingetragen; läßt sich der Fiskus auf Grund der Feststellung ¬
einen Erbschein erteilen, so wird die Erteilung in die Spalte 4 eingetragen. ¬
5. In die Spalte 5 gehören die Vermittelungen von Auseinandersetzungen ¬
ohne Rücksicht darauf, ob die Vermittelung von Amts wegen oder
auf Antrag stattfindet und ob die Durchführung der Auseinandersetzung dem
Gericht oder nach Art. 6, 8 des Gesetzes über das Nachlaßwesen vom 9. August ¬
1902 dem Notar obliegt.
6. Die Spalten 6—8 dienen zur Nachweisung der Dauer der in dem
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Geschaftsjahre beendigten Auseinandersetzungsverfahren, deren Durchführung
dem Gericht obgelegen ist. Als beendigt ist das Auseinandersetzungsverfahren
anzusehen, wenn die Auseinandersetzung bestätigt oder das Verfahren ein¬