Metadaten : Schad, Karl: Gesetz, betreffend das Nachlaßwesen vom 9. August 1902

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Nr.  12496.
VIII.
Bekanntmachung  vom  20.  März  1903,  die  Statistik  in  den  Angelegenheiten ¬
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betr.
IMBl.  1903  S.  239.
Königliches  Staatsministerium  der  Justiz.
Über  die  Führung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1900
(IMBl.  S.  486)  vorgeschriebenen  Tabelle  3  zur  Statistik  in  den  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  wird  folgendes  bestimmt
1.  Die  Tabelle  wird  nach  dem  anliegenden  Muster  geführt.
ForDie ¬
  noch  vorhandenen  nach  dem  bisherigen  Muster  hergestellten
mulare  sind  aufzubrauchen;  die  überschrift  der  Spalte  2  ist  nach  Maßgabe
des  neuen  Formulars  handschriftlich  zu  ändern,  die  Spalte  6  bleibt  leer.
2.  In  die  Spalte  2  sind  die  Maßregeln  zur  Sicherung  eines  Nachlasses
einzutragen.  Ein  Eintrag  findet  auch  dann  statt,  wenn  der  Bürgermeister
ohne  gerichtlichen  Auftrag  vorläufig  die  Siegel  angelegt  hat.  Werden
B
Ansehung  eines  Nachlasses  mehrere  Sicherungsmaßregeln  angeordnet,
die  Anlegung  von  Siegeln  und  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses,
so  sind  sie  als  ein  Verfahren  zu  behandeln  und  nur  einmal  einzutragen,  die
Abnahme  der  Siegel  wird  deshalb  nicht  eingetragen.
3.  In  die  Spalte  3  wird  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes
wegen  nur  eingetragen,  wenn  sie  von  dem  Nachlaßgerichte  vorgenommen
worden  ist;  die  von  einem  Notar  oder  einem  anderen  Gerichte  vorgenommenen
Eröffnungen  werden  nicht  eingetragen.  Sind  mehrere  Verfügungen  eröffnet
worden,  so  findet  nur  ein  Eintrag  statt.
4.  In  die  Spalte  4  sind  außer  dem  Verfahren  behufs  Erteilung  eines
rbscheins  auch  die  Fälle  einzutragen,  in  denen  die  Erteilung  ähnlicher  Zeugnisse, ¬
  z.  B.  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft,  über  die  Befugnisse
des  Testamentsvollstreckers  oder  der  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung
und  im  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  über  das  Reichsschuldbuch  vom  31.  Mai  1891,
im  Art.  51  Abs.  3  Satz  2,  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch ¬
  oder  im  §  25  der  Hinterlegungsordnung  bezeichneten  Zeugnisse  beantragt
wird.  Die  Kraftloserklärung  eines  dieser  Zeugnisse  oder  eines  Erbscheins
wird  als  Fortsetzung  des  früheren  Verfahrens  erachtet  und  deshalb  nicht
besonders  eingetragen.  Das  Verfahren,  das  die  Feststellung  bezweckt,  daß  ein
anderer  Erbe  als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist  (§  1964  des  BGB.),  wird
in  die  Spalte  4  nicht  eingetragen;  läßt  sich  der  Fiskus  auf  Grund  der  Feststellung ¬
  einen  Erbschein  erteilen,  so  wird  die  Erteilung  in  die  Spalte  4  eingetragen. ¬

5.  In  die  Spalte  5  gehören  die  Vermittelungen  von  Auseinandersetzungen ¬
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Vermittelung  von  Amts  wegen  oder
auf  Antrag  stattfindet  und  ob  die  Durchführung  der  Auseinandersetzung  dem
Gericht  oder  nach  Art.  6,  8  des  Gesetzes  über  das  Nachlaßwesen  vom  9.  August ¬
  1902  dem  Notar  obliegt.
6.  Die  Spalten  6—8  dienen  zur  Nachweisung  der  Dauer  der  in  dem
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Geschaftsjahre  beendigten  Auseinandersetzungsverfahren,  deren  Durchführung
dem  Gericht  obgelegen  ist.  Als  beendigt  ist  das  Auseinandersetzungsverfahren
anzusehen,  wenn  die  Auseinandersetzung  bestätigt  oder  das  Verfahren  ein¬
            
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