Volltext : Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik (H. 14 (1813))

HO

Vollziehung des ersten Urthcils an gerechnet, verwirk-
ten Civiltodes, unabänderlich.
32 Endlich bestimmt der Z2ste Artikel, daß in kei-
nem Falle die Verjährung der Strafe demVerurthcil-
tcn für die Zukunft seine Civilrechtc zurückgkebt.
Diese Verfügung versöhnt eine Forderung der Mensch-
heit mit einer Forderung der gesellschaftlichen Ord-
nung. Die Menschheit fordert, daß nach einem lan-
gen Zeitabkause die Strafe verjährt sey. Aber wenn
der Zeitablaufe die Strafe tilgt, so vertilgt er doch
weder ka6 Verbrechen noch das Urtheil; und die
durch das Verbrechen zerrüttete gesellschaftliche Ord-
nung fordert, daß das Urtheil in Ansehung der Be-
raubung der Civilrechtc bei Kraft bleibe.
Gedrängt durch die Wichtigkeit und Vielfältig-
keit der Gegenstände weiß ich nicht, Gesetzgeber, ob
ich dem mir auferlegten Berufe ein Genüge geleistet
habe. Ich habe es versucht, vor Ihren Augen die
Gründe zu entwickeln, warum das Tribunat jede
der zahlreichen im Gesetzesentwurf enthaltenen Ver-
fügungen durch seinen Beifall unterstützt. Ich habe
mir Mühe gegeben, Ihnen über die schwierigsten Ge-
genstände die Zweifels- und Entscheidungsgründe
vorzulegen. Ueber das Verdienst meiner Betrach-
tungen wird mich ihr Entschluß belehren.
Es sey mir in dem Augenblicke, wo Sie über
den ersten Titel des Civilcodex berathschlagen werden,
erlaubt, Ihre Blicke auf das schöne Denkmal zu len-
ken, welches Ihnen der Ruhm bereiten wird, eine
auf das Glück ihrer Mitbürger so schnell und so ent-
scheidend wirkende Gesetzgebung decrckirt zu haben.
Sie sehen die Resultate der glücklichen Harmonie von
zwei Staatsbehörden vor sich, welche sich auf den
Ruf der Regierung nur darum näherten, um sich desto
mehr zu ehren und zu achten, und welche bei den tief
gedachten und lichtvollen der Fassung der Gesetzesent-

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