Volltext : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 1 (1841))

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a.
Den Munizipalkörpern,
die Bestrafung der einfachen Polizeivergehen.
d. Friedensrichtern,
die Bestrafung der Zuchtpolizei-Bergehcn;
c. Criminalgerichten,
die Bestrafung der Verbrechen.
L.
Rückstchtlich der Strafarten.
a.
In einfachen Polizcisachen hat die Geldstrafe
kein Maximum,
sie ist willkührlich und kann bis zu jedem Betrage steigen. Da-
gegen können einfache Polizeigcrichte d. i. die Munizipalkörper keine
höhere Gefängnißstrafe aussprechen als von höchstens 3 Tagen auf
dem Lande und 8 Tagen in den Städten.
, d.
In Zucht-Polizeisachen ist die Geldstrafe ebenso unbestimmt,
und dagegen das Maximum der Gefängnißstrafe auf 4 Tage für
das Land und 9 Tage für die.Stadt festgesetzt. '
c.
Die Criminalstrafcn interessiren uns hier nicht.
Diese Bestimmungen sind in folgenden Gesetzesstellen klar ent-
halten:
„Gesetz vom August 1790 Tit. XI. Art. 1. Les corps
„municipaux veilleront et tiendront Ia main, dans l^tendu
„de chaque municipali^, ä rixeculiou des lois et des
„regiemens de police, et connaitront du conlcntieux au-
„quel cette execulioa pourra donner lieu.
„Art. 5 a. a. O. Les contraventions a Ja police ne
„pourront 6tre punies, que de Tune de ces deux peines.
„1) ou de la condamnation ä une amende pecuniairej
„2) ou de l’emprissonnement par forme de correction,
„pour un temps qui ne pourra exceder 3 jours dans les
„campagnes, et 8 jours dans les viües dans les cas les
„plus graves.
19
„Gesetz vom ^ Juli 1791, Art. 14 — 28 mit der Ueber-

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