Volltext : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 1 (1841))

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18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 34, 38, 40, 41, 42
und 44 Tit. II. des Nuralgesetzes vorgesehenen Felbvergehen sind
nicht mehr, wie es allgemein geschieht, mit den Ln diesen Artikeln
vorgesehenen Strafen, sondern gemäß Art. 600 und 605, No. 9
des Code des ddlits et des peines vom 3. Brumaire IV. mit
einer
. Geldbuße
von höchstens dem Wcrthe dreier Tagearbeiten (bei unS 24 Sg.) und
Gcfängniß
von höchstens 3 Tagen zu bestrafen.
Die Rechtfertigung dieses Satzes und dessen Anwendung auf
den hier in Frage befangenen Fall, ist der Gegenständ des Nach-
folgenden.
Vor dem Code des dölils et des peines vom 3. Bru-
maire IV. war die Polizei-Gesetzgebung im Wesentlichen in fol-
genden drei Gesetzen enthalten. ' •
I.
' . In dem Gesetze vom -- August 1790 über die Organisation
der Gerichte.
II.
'19
In dem Gesetze vom ^ Juli 1791, über Einrichtung der
Munizipal- und Eorrectionell-Polizei.
III.
28.Sept.
.In dem Gesetze vom ^ 1791 über die Feldpolizei.
Diese 3 Gesetze stehen in einem genauen Zusammenhänge, sie
huldigen einem und demselben Systeme, welches in dem Code des
delus et des peines vom 3. Brumaire IV. seinen Untergang
fand, zum Theil aber in unserer neuern Forst-, Jagd- und Fischerei-
Gesetzgebung, nämlich in dem Gesetze über Competenz der Friedens-
gerichte vom 7. Juni 1821 wieder auflebte.
A.
Rücksichtlich, der Gerichtsbarkeit.
Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen ist drei verschiedenen Etaffen
von Gerichten übertragen, nämlich:

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