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wodurch Urtheile der einfachen Pvlizeigerichte über Feldfrevel, die
das Gesetz vom 28. Scpt. 1791 den Munizipal-Polizcigerichten
unterworfen, aber mit Geldbußen von mehr als dem Werth dreier
Tagcarbcitcn bedroht hatte, wegen Inkompetenz vernichtet worden
sind. — Merlin selbst drückt sich darüber so aus: „quelque
..pr^cise que soit, pour les cas oü il n’y a point r6ci-
„dive, la disposilion du nro 9 de l’art. 605 du Code du
„3. Brumaire an 4; quelque impossible qu’il pa-
„raisse de n’y pas comprendre tous les Dilits ruraux, que
„la loi du 28. Septembre 1791 avait placäs dans les allri-
„butions des tribunaux de police municipale, il n’en est
..pas inoins ccrlain que, dans l’usage, on restreint cette
„disposilion L ceux des D4lits ruraux que la loi du 28.
„Septembre 1791 punit d’une pcine qui n’exclde ni la
„Valeur de 3 jotirules de travail ni un emprissonnement
„de 3 jours; et teile est la jurisprudence bien constante de
„la cour de cassalion.“
Es ist also gewiß, daß der höchste Gerichtshof Frankreichs,
dessen erster, heiligster und so zu sagen einziger Beruf es ist, das
Ansehen des vcrkanntm Gesetzes zu retten, und dasselbe gegen jede
Beeinträchtigung der Gerichte zu schirmen, das Gesetz nicht allein
schutzlos läßt, sondern die Verletzung desselben ausdrücklich billigt.
Wie aber erging eS dem Gesetze bei uns in der Rhcinpro-
vinz? Die Jurisprudenz Frankreichs war in dieser Sache auch un-
unterbrochen die der Rheinprovinz. Daß aber die Frage, wovon
es sich handelt bis z»m Jahre 1835 einmal ausdrücklich zur Sprache
gekommen, ist mir nicht bekannt.. Im Jahre 1835 aber lag die-
selbe dem Cassationshof in Berlin zur Entscheidung vor. In dem
Urtheil des Cassationshofö wird von der Denkschn'ft, welche zur
Rcchtfertigung der hier aufgestellten Ansicht eingereicht worden, ein
Auszug gegeben. Aber — (es ist schwer zu glauben) — in diesem
Auszug stehen Sätze aus der Denkschrift angeführt, wovon in der
Denkschn'ft selbst auch keine Spur enthalten ist, ja die das directe
Gcgenthcil von dem, was in der Dcnkschn'ft steht, enthalten; und
auf diese Weise hat der Cassationshof eine Frage entschieden, welche ihm
gar nicht vorlag, die aber so ihm vorlag, völlig unentschieden gelassen.
Wer so etwas behauptet, muß natürlich mit dem Beweise
nicht auf sich warten lassen. — Es folgt daher hier, die dem
Cassativnshof eingereichte Denkschrift Wort für Wort, und dann