Volltext : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 1 (1841))

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Ich komme nunmehr darauf zurück, welches Schicksal diese
Gesetzesstellen bei den Gen'chten erfahren haben.
Schon im Jahre 8 der Republik kam die Frage beim Caffa-
tionshof zu Paris zur Sprache, ob das Ruralgcsetz noch unver-
ändert fortbestehe oder nicht, und damals erließ dieser Gerichtshof
folgendes, dem Gesetze völlig conformes Urtheil. — Es handelte
sich von einer Überschwemmung fremden Eigcnthums, ein Fall,
der durch Art. 15, Tit. II. mit einer bcm Schadensersatz gleich-
kommenden Geldbuße geahndet war. Ein Polizei-Commissär hatte,
daher behauptet, das einfache Polizeigericht sey nicht competent,
weil der Fall mit einer Geldbuße bedroht sey, deren höchster Satz
den Werth dreier Tagearbeiten übersteigen könne. — Darauf ent-
schied der Caffationshof:
„^tlendu, que le delit dont il s’agissait dans l'espöce,
„n'stant pas, d’aprds 1'art. 15. du tit. II. du Code rural
„du 28, Septembre 1791 punissable d’un cmprisonnement,
„devait, d’aprös l’art. 6. du titre II. 6lre jugö par la voie
„de police municipale; attendu qu’aux termes du §. 9.
„de Part. 605 du Code des delits et des peines du 3. Bru-
„maire an 4, Ions les delits qui, d’apr£s les dispositions
de la susdite loi du 28. Septembre 1791, ^latent dans
„le cas d’6tre jug£s par voie de police municipale, sont
„maintenant de la comp&ence. des tribunaiix de simple
„police, sauf seulement la limitation de la peine ä y ap-
„pliquer, conformement aux dispositions de Part. 606 du
„dit Code des delits et des peines et de la loi du 23.
„Therm. IV: d'oü il resuite qu'il ne pouvait pas y avoir,
„dans le cas präsent, de doute sur la comp^tence du tri—
„bunal de police." — Merlin Repert. b. W. vslit. Rural
8. II.
Indessen schon im nämlichen Jahr VIII. der Republik ver-
warf der Cassattonshof einen Antrag des Genl.-Proeurators Merlin,
welcher dahin gerichtet war, eine Prozedur zu vernichten, welche
auf einen Weidefrevel in einem Gemeinde-Riederwald, den Art. 38
Tit. II. das Ruralgesetz unverändert angewandt und diesen Fall
daher als ein Zuchtpolizeivergehen behandelt hatte, mit den kurzen
Gründen: „Qüe le jugement attaqus ne pr^sentait aucune
contravention ä la loi." — Seit dieser Zeit, sagt Merlin a.
a. O., ist eine Masse von Cassations-Nrtheilen erlassen worden,

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