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„vail ou d’un jour d’emprisonnement, ni stierer au-dessus
„de la valeur de 3 journ^es de travail ou de trois jours
„d’emprisonneraent.
.,Abt. 607. En cas de recidive, Ies peines suiventla
„Proportion r6gl6e par la loi du "g " 1791cc — surla
„police. rurale — „er ne peuventen cons^quence stre pro-
„noncdes que par le tribunal correctionel.“
. Also: .
Diejenigen Feldvergehen, welche nach Tit. II. Art. 6 des
Feldgesetzes vor die Munizipal-Polizcigcrichte gehörten, d. h. alle,
welche nach diesem Gesetze bloß mit Geldbuße ohne Rücksicht auf
deren Höhe, oder mit einer Geldbuße in Verbindung mit einer
Gefängnißstrafe von höchstens 3 beziehungsweise 8 Tagen bedroht
waren, werden auch fernerhin von den cinfache-n Polizeigerichten
abgeurtheilt; allein diese können über alle diese Frevel
nicht mehr die im Feldgesetz verhängten Strafen, son-
dern nur die im Art. 600 des Str.-G.-B. vom 3. Brumaire IV.
verhängte Polizeistrafe, nach Maßgabe des Art. 606 daselbst, ver-
hängen. — Nur im Wiederholungsfälle soll die Strafe nach dem
Feldgcsetz selbst gemessen werden, dann aber auch das Zuchtpolizei-
gericht allein zuständig scpn.
Der Sinn des Gesetzes ist klar, unzweideutig, gebietend. Miß-
verstanden kann er nicht werden, sobald man sich nur die Mühe
nimmt das Gesetz anzusehn. Daß aber einem gebietenden Gesetze
Gehorsam nicht versagt werden könne, bedarf keines Beweises.
Die Bestimmung ist übrigens die zweckmäßigste von der Welt;
da so das Feldgesetz mit Einem Federzug der Competenzbestimmung
des neuen Strafgesetzbuchs angepaßt war.
Durch ein Gesetz vom 23. Hierin. IV. wurde der niedrigste
Satz der Geldbuße,, welche bei Feldfteveln ausgesprochen, werden
könne, auf den Werth dreier Tagearbeiten und der niedn'gste Satz
der Gefängnißstrafe auf drei Tage bestimmt, so daß von da ab
die ganze Gradation der Strafen in Feldfrevelsachen sich auf die
3 Fälle beschränkte:
a) Bloße Geldbuße vom Werthe dreier Tageqrbeiten;
b) Bloßes 3tägiges Gefängniß;
c) Die zu a bestimmte Geldbuße und. 3tägiges Gefängniß
zusammen.