3.67.
Resiliationsklage. - Miterben
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Aus diesen Gründen
Taffirt der königl. Rcvisions - und Kassationshof in vontumaeiam
der KassationsvcrNagtcn, das Urtel des königl. Landgerichts zu
Trier vom 27. Dezember 1848, verordnet die Beschreibung dieses
UrtheilS am Rande des fassirten und legt den Kassationöverklagten
die Kosten dieses Verfahrens zur Last.
Und indem er in der Sache selbst erkennt:
Zn Erwägung, daß mit Rücksicht auf die vorstehenden Mo-
tive und da die Vorgesetzte Dienstbehörde des verstorbenen Steuer-
Einnehmers Süß bei dem Erscheinen der Kassationöverklagten die
Siegelung dessen Amtspapicrc und Gelder bereits unternommen
hatte, die KaffationSverNagten unter diesen Umständen zur Siege-
lung derselben Papiere und Gelder nicht mehr befugt waren
und.eben deshalb keine Gebühren dafür vom Staate verlangen
können;
Daß daher die Opposition gegen den Zahlungsbefehl gegrün-
det erscheint, damit aber das diesem Befehl zum Grunde liegende
Erecutorium des Landgerichts-Präsidenten zu Trier vom 26. April
1848 von selbst seine Kraft verliert: .
AuS diesen Gründen
erNärt der königl. Revifions- und Kaffationshof den Einspruch
der königl. Regierung zu Trier vom 5. Oktober v. Z. gegen den
Zahlungsbefehl vom 24. Zuli 1848 für begründet, hebt diesen
Zahlungsbefehl hiermit auf und verurtheilt die Oppositen in die
Kosten des Prozesses.
Resrliationßklage. — Miterben.
Ein Vertrag unter Erben, wodurch zum Zwecke der
Aufhebung der Gemeinschaft das Etgenthum an
bestimmten Rachlaßstücken gegen einen bestimmten
Preis an einen Miterben übertragen wird, ist der
Resiliatio« wegen Nichtzahlung des Preises nicht
unterworfen. Art. 883 des b. G.-B.