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Sicflclimfl noch befugt waren und mithin vom Staate Gebühren
dafür verlangen können;
Daß der Art. Ml Nummer 3 der b. Pr.-O. bei dem Ab-
sterben eines öffentlichen Depositars den Friedensrichter zur Siege-
lung deS öffentlichen Depositums nebst Zubehör unbedingt ver-
pflichtet, jedoch für den Fall keine Vorsorge getroffen hat, daß
der Friedensrichter wegen zu großer Entfernung oder aus ande-
ren Gründen an der sofortigen Siegelanlagc verhindert sein
möchte;
Daß deshalb die Allerhöchste Kabinctsordre vom 14. Juli
1843 zur Abhülfe des Bedürfnisses der schleunigsten Sicherstellung
des öffentlichen Interesse der Vorgesetzten Dienstbehörde des Ver-
storbenen ein selbstständiges Siegelungsrecht verliehen hat, und
mithin die Vorgesetzte Dienstbehörde, wenn der Friedensrichter noch
nicht gesiegelt hätte, durch ihre Siegel diejenige Sicherheit, welche
bisher der Friedensrichter zu schaffen hatte, hervorbrmgcn nnd
folglich insorveit an die Stelle des Friedensrichters ttctcn
sollte;
Daß aber, wenn sic einmal an dessen Stelle getreten ist
nnd die Siegelung bereits begonnen hat, der Friedensrichter selbst-
redend diese Stelle nicht nachttäglich cinnchmcu kann, um eine
Siegelring vorznnehmcn, welche den Staat bei der durch das Sie-
ge! der Vorgesetzten Dienstbehörde bereits erfolgten Wahrung des
öffcntlichcrr Interesse nicht weiter intcrcffirt;
Daß dieses auch ans der Fassung der Allerhöchsten Kabinets-
ordre hervorgeht, indem sic, den Fall der noch nicht erfolgten frie-
dcnsgcrichllichcn Siegelung vor Angen habend, die Vorgesetzte Dienst-
behörde zur Versiegelung der amtlichen Gelder und Papiere ver-
pflichtet, ohne Unterschied, ob der übrige Nachlaß gerichtlich
versiegelt werde, oder nicht, und mithin nur noch den übrigen
Nachlaß als einen Gegenstarrd der gerichtlichen Versiegelung
bezeichnet;
Daß sie daher die nach Art. 911 der b. Pr.-O. unbedingte
Sicgelrrngspflicht des Friedensrichters allerdings in eine bedingte
verwandelt und folglich das angegriffene Urtel den Art. 911 falsch
angewendct, resp. die gedachte Kabinetsordre verletzt hat: