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Der Antrag gehe daher dahin:
Der NcvisionS- und Kassationshof wolle das Urthcil des
königl. Landgerichts zu Trier vom 27. Dezember 18-18 kassircn
und den KaffationSverklagtcn die Kosten des Verfahrens zur Last
legen, denmächst aber in der Sache selbst sprechend, den Einspruch
vom 5. Oktober v. I. gegen die Zahlungsaufforderung vom 24.
Juli pr. als gegründet annchmen, diese Zahlungsaufforderung ver-
nichten und die Opposition, in die Kosten vcrurtheilen.
Die am 15. Mai c. mit dreimonatlicher Frist geladenen Kas-
sationsvcrklagten haben nicht geantwortet, daher die Akten auf den
Antrag der KaffationSklägertn am 19. September e. zum Spruch
ausgestellt worden sind.
Nachdem in der öffentlichen Sitzung Vom 30. Oktober d. I.
der Geheime Ober-RcvisionSrath Hcrmcö den Vortrag erstattet,
Der'Zustizrath Rcusche, Anwalt dcS KassationSklagcrS, seine
Gründe zur Unterstützung dcS KaffationS - Gesuches entwickelt
hatte, und
Der Gencralprocurator Zahnigen in seinem Anträge gehört
worden war, wurde — nach vorheriger Berathschlagung — hellte
vcrkülldigt folgendes
Urthci l:
Zn Erwägung, daß daS in Antrag gebrachte Contumacial-
Verfahren sich auf den § 8 des Gesetzes vom 1.3. Oktober 1843
grmrdet:
Daß zur Sache selbst, nach der vorliegenden Siegclungsver-
handlung vom 27. März 1848 und der Feststellung in den Mo-
Üven des angegriffenen Urtheils der Bürgermeister Haas die Siege-
lung der amtlichen Gelder und Papiere des verstorbenen Steuer-
EinnehmerS Süß im Aufträge der Verwaltung bereits begonnen
hatte, als die Kassationsverklagtcn erschienen und jene Gelder
und Papiere mit dem ftiedensgerichtlichen Siegel ebenfalls versie-
gelten;
Daß eS sich daher fragt: ob sie unter diesen Umständen zur