Metadaten : Gerber, Hermann: Beiträge zur Lehre vom Klagegrunde und der Beweislast, mit besonderer Beziehung auf gewisse obligatorische Verhältnisse, auf die Nichterfüllung und die Sicherung des Objects mittelst secundärer Leistungen

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hebung  nicht  mehr  existirt  habe.  Gleichwohl  war  vorher  die
Klage  als  begründet  angenommen  worden.
Zur  Beseitigung  dieser  Collision  hat  die  Theorie  und
Praxis  immer  Präsumtionen  aufgestellt  und  zur  Geltung  zu
bringen  gewußt,  welche  im  Wesentlichen  den  Inhalt  haben,
es  werde,  wenn  die  allgemeinen  Erfordernisse
und  die  äußern  Merkmale  der  Entstehung  eines
Rechts  dargethan  worden  seien,  vermuthet,
1)  daß  besondere  Hindernisse  dieser  Entstehung ¬
  nicht  vorhanden  seien
2)  daß  das  einmal  als  entstanden  vermuthete
Recht  auch  fortgedauert  habe  bis  zur  Gegenwart. ¬

So  verschieden  und  mannigfaltig  auch  die  darüber  ausgedachten ¬
  Regeln  ausgedrückt  sind,  so  haben  sie  doch  immer  diesen
Hauptsinn  *)
An  und  für  sich  gehört  nun  wohl  eine  große  Vermuthungslust ¬
  dazu,  sich  diese  Vermuthungen  wirklich  anzueignen.
Die  außerordentlich  vielen  und  vielgestaltigen  auf  Nichtigkeit
des  Klagerechts  abzweckenden  Vertheidigungsmittel  und  die
reiche  Erfahrung  so  außerordentlich  häufiger  Fälle,  in  denen
sie  mit  Erfolg  im  Rechtsleben  gebraucht  werden,  müßten  doch
wohl,  sollte  man  meinen,  jedem  Richter  gar  bald  dergleichen
Vermuthungen  verleiden.  Freilich  mag  es  auch  mit  manchen
anderen  Vermuthungen,  z.  B.  mit  der  für  die  eheliche  Vaterschaft, ¬
  in  dieser  Beziehung  oft  nicht  viel  besser  bestellt  sein.
Allein  diese  ist  einmal  aus  moralischen  und  politischen  Gründen ¬
  nothwendig,  dann  aber  auch  gesetzlich  sanctionirt.  Bei1) ¬
  Citate  wird  man  mir  gern  erlassen,  denn  diese  Lehre  wiederholt ¬
  sich  wie  ein  Echo  in  jedem  diesen  Gegenstand  berührenden  Werke
und  Schriftchen.
            
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