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hebung nicht mehr existirt habe. Gleichwohl war vorher die
Klage als begründet angenommen worden.
Zur Beseitigung dieser Collision hat die Theorie und
Praxis immer Präsumtionen aufgestellt und zur Geltung zu
bringen gewußt, welche im Wesentlichen den Inhalt haben,
es werde, wenn die allgemeinen Erfordernisse
und die äußern Merkmale der Entstehung eines
Rechts dargethan worden seien, vermuthet,
1) daß besondere Hindernisse dieser Entstehung ¬
nicht vorhanden seien
2) daß das einmal als entstanden vermuthete
Recht auch fortgedauert habe bis zur Gegenwart. ¬
So verschieden und mannigfaltig auch die darüber ausgedachten ¬
Regeln ausgedrückt sind, so haben sie doch immer diesen
Hauptsinn *)
An und für sich gehört nun wohl eine große Vermuthungslust ¬
dazu, sich diese Vermuthungen wirklich anzueignen.
Die außerordentlich vielen und vielgestaltigen auf Nichtigkeit
des Klagerechts abzweckenden Vertheidigungsmittel und die
reiche Erfahrung so außerordentlich häufiger Fälle, in denen
sie mit Erfolg im Rechtsleben gebraucht werden, müßten doch
wohl, sollte man meinen, jedem Richter gar bald dergleichen
Vermuthungen verleiden. Freilich mag es auch mit manchen
anderen Vermuthungen, z. B. mit der für die eheliche Vaterschaft, ¬
in dieser Beziehung oft nicht viel besser bestellt sein.
Allein diese ist einmal aus moralischen und politischen Gründen ¬
nothwendig, dann aber auch gesetzlich sanctionirt. Bei1) ¬
Citate wird man mir gern erlassen, denn diese Lehre wiederholt ¬
sich wie ein Echo in jedem diesen Gegenstand berührenden Werke
und Schriftchen.