37* -XV. Savigny, Mr' die
rum possessor da ist, auch sonst niemand etwas aus
dem Vermögen (pro suo) nsucapirt hat, auch kein Con-
curs statt findet: in einem solchen Fall sollen die Schuld-
ner des Verstorbenen, weil sie von ihren Schulden frey
werden, die sacra übernehmen: man betrachtet sie näm-
lich mit Hülfe einer Fiction so, als ob das Geld,
waS sie schuldig waren, jetzt ans dem erblosen Vermö-
gen in ihr Eigenthum gekommen wäre (prvincle - - -
pecuniam ceperit). Diese Stelle enthält den voll-
ständigsten Beweis, daß nach altem Recht, vor der
hex Julia (s6), das erblose Vermögen durchaus her-
renlos wurde.
Cicero bemerkt, nachdem er so angegeben hat,
auf wen die sacra eines Verstorbenen fallen, daß dre
Juristen, die zugleich Pontifices gewesen, besonders
die beiden Hcävola, durch juristische Spitzfindigkeiten
diese Regeln zu umgehen .und die oben genannten
Personen von ihrer Verpflichtung zu befreyen ge-
trachtet hätten. Das einzelne dieser Vorwürfe haf
große kritische Schwierigkeiten: im Allgemeinen, ist
der Sinn klar. Der erste Kunstgriff bestand darin,
daß der Testator demjenigen Legatar, welchem er so
viel als allen Erben hinterlassen wollte, und der da-
durch (in der zweyten Classe) an die sacra gebunden
gewesen wäre, nur eine unbedeutende Summe weniger
(26) Ulpiam XXVIII, 7. „Si nemo ait, ad quem bonorum pos-
tes s io pertinere possit ------ populo bona deferuntur
eoG hge Julia caAutmrmS? / < *