Metadaten : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1816))

8tcra privata der Römer. )?7
unbegreiflich aber LA es auf der andern Seite, wenn
der Käufer des Vermögens fie nicht hätte überneh»
men sollen. Für dessen Verpflichtung spricht vielmehr
alles: das strenge Recht, da er alles Eigemhum er-
hielt, «nd sogar durch Universalsuceesfivn, gleich einem
heres; dre Billigkeit, da er die Kosten dieser saer»
mit in Anschlag bringen konnte, wenn er die Procente
berechnete- die er mit Vortherl bieten konnte. Auf
diesen-Käufer nun bezieht sich in der Thgt unsr»
Stelle, wenn man das de wegläßt, also mit Hüls»
einer sehr geringe» Emendatio«. Die Stelle lautet
dann so:
quarto, qui — si nemo sit, qui ullam rem ceperit
«>— creditoribus ejus plurimum servet.
Wer den Creditore« am meisten von ihren Forderyngen
rettet, ist ja eben der Meistbietende, also der, welchem
als Käufer das Vermögen^zugeschlagen wird. Man
könnte einwenden, daß diese Art den Käufer zu be-
zeichnen gezwungen wäre: allein wir kennen ja so
wenig von den alten Formeln, insbesondere bey dem
Concurs, und wenn jener Ausdruck, wie ich glaube,
mit einer solchen, uns unbekannten Formel zusam-
menhieng, so war er gewiß jedem Römer, so wie
er ihn hörte, verständlich.
„(V) Extrema illa persona est, ut, si qui ei,
qui mortuus sit, pecuniam debuerit, nemini«
que eam solverit, proinde habeatur, quasi eam
pecuniam ceperit."
Hier wird angenvmme«, daß fei» heres noch bona.

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