Volltext : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 8 (1832))

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duplex dominium.
sessores neben einander aufgeführt werden/ der Resti»
tution ex 8ct0 Trebelliano erwähnt wird *); 3) bona
Ubertatis causa zugeschieden wurden. Daß hier nicht
Eigenthum ex jure (Quiritium, sondern in bonis ent-
stehe, können wir daraus schließen, weil man dem, wel-
chem sie addicirt wurden, blos ntilcs actiones gab,
während man ihn an andern Orten den übrigen präto-
rischen Succcssoren ganz an die Seite stellt *); 4) Der-
jenige, welcher ex Scto Claudiano ein Vermögen er-
hielt. Daß auch hier blos in bonis entstand, ist wahr-
scheinlich deshalb, weil die Nachfolge nicht an sich und
ipso jure, sondern einzig in Folge der Addiction des
Magistrats eintrat * * 3).
In allen bisher erörterten Fällen handelte es sich
um eine successio per universitatem, und um Erwer-
bung des Eigenthums in Gemäßheit einer solchen suc-
cessio. Nun giebt es aber auch Verhältnisse, wo der
Magistrat blos eine einzelne Sache zuwies; und eine
Zuweisung dieser Art bewirkte ebenfalls nur ein in bo-
nis. Der Grund davon ist wohl allgemein dieser. Der
Magistrat konnte aus eigener Machtvollkommenheit Nie-
manden in ein civiles Rechtsverhältniß einsetzen, also
auch Niemanden zum civilen Eigenthümer machen. Er
vermochte höchstens eine genügende Ursache für das In-

1)1. 24. §. 1. D. famil. bereise. (X. 2.) 1. 4. §. 19. D. pro
empt. (XLI. 4.)
- 2) 1. 3. 1. 4. §. 21. D. de fideicom. liiert. (XL. 5.) und
hiezu die Stellen der vorigen Note.
3) Theopb. ad tit. J. de success. sublat

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