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duplex dominium.
beide nicht ex jure Quiritium Eigenthümer werden,
ergiebt sich daraus, weil sie als prätorische Nachfolger
streng rechtlich nicht an die Stelle des des Vermögens-
Inhabers treten, mithin dessen Berechtigungen streng recht-
lich auch nicht als die ihrigen betrachten können. Nur
vermittelst einer Fiction, oder gar indem der bonorum
emptor die Intention auf die Person des Vermögens-
Inhabers stellte, konnten sie die Rechte und Berechtigun-
gen ihres Vorgängers gelten machen *). Dem gemäß
möchte man fast geneigt feyn, ihnen auch das Eigen-
thum in bonis abzufprechen; indessen haben wir einen
ausdrücklichen Ausspruch bei Cajus, wonach sie als Ei-
genthümer in bonis betrachtet wurden: denn wie lücken-
haft auch die Stelle ist, worin sich dieser Ausspruch be-
findet, so läßt sich doch er selbst mit Sicherheit darin
Nachweisen 1 2); 2) ein Universalfideicommiß restituirt
1) Caj., IV. 34-35.
2) Caj. III. 80. Vielleicht dürfte man die hieher bezüglichen
Worte, nicht ohne Unterstützung der Zeichen des Codex, also
lesen: »neque autem bonorum possessores vel emptores
domini pleno jure fiunt, sed in bonis efficiuntur, jus Qui-
ritium autem ita demum adquirunt, si usuceperunt.« Gö-
schen lies't: »adquiruntur,« was zu »usuceperunt,« einem,
wie Göschen selbst bemerkt, im Codex vollständig vorhande-
nen Worte ganz und gar nicht paßt. Vielleicht daß bei
»adquiruntur,« wofern dieses Wort nicht auch vollständig
ausgeschrieben ist, ein kleiner Jrrthum unterläuft. Nach der
Beschaffenheit des Codex könnte es nehmlich leicht geschehen,
daß man eine Abkürzung zu sehen glaubt B. t'), wo ur-
sprünglich keine vorhanden war. Abgesehen hievon, so müßte
man nach der Lesart GöschenS irgend ein Wort, etwa »res«