Objekt : Hofmann, ...: ¬Die Thätigkeit des Gemeindevorstehers nach dem Reichsgesetze betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890

Das  Verfahren  v.  d.  Gemeindevorst.  b.  Entsch.  gew.  Streitigk.  rc.  117
zuständige  Gericht,  also  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk
das  Grundstück  liegt  oder  die  Forderung  gepfändet  werden
soll,  angegangen  werden  (s.  auch  für  das  Königreich  Sachsen
§  9  des  Gesetzes  vom  7.  März  1879).  Auch  dieses  Angehen ¬
  hat  jedoch  die  Partei  nicht  selbst  zu  bewirken,  sondern
sie  bedarf  dazu  der  Vermittlung  des  Gemeindevorstehers.
Denn  auch  hier  erfolgt  im  Gegensatze  zur  Erzwingung  der
thatsächlichen  Herausgabe  einer  Sache  —  siehe  oben  d  —  die
Vollstreckung  der  Entscheidung  —  §  73  Absatz  1  des  Gesetzes ¬
  —,
d.  h.  die  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  bez.  die  Forderungen,  durch  die
Verwaltungsbehörde  —  §  9  Absatz  1  des  Gesetzes  vom
7.  März  1879  —,  und  diese  hat  sich  nur  wegen  der  Ausführung ¬
  der  Vollstreckung  mit  dem  zuständigen  Gerichte  ins
Einvernehmen  zu  setzen.
8)  Ein  unmittelbarer  d.  h.  körperlicher  Zwang
zur  Vornahme  einer  Handlung  findet  der  Regel  nach
nicht,  sondern  nur  im  Falle  des  §  130  Gew.O.  in  der
neuen  Fassung  statt.  Er  ist  mithin  nur  gegen  ausgetretene ¬
  Lehrlinge  und  auch  gegen  diese  nur  unter  ganz  bestimmten ¬
  Voraussetzungen  zulässig.  Hierbei  ist  jedoch  zu
berücksichtigen,  daß  die  Ermöglichung  der  Anwendung  des
§  130  GewO.  gar  nicht  davon  abhängt,  daß  der  Lehrherr
vorher  die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers  angerufen
habe,  er  sich  vielmehr  bei  schriftlich  geschlossenem  Lehrvertrag
binnen  1  Woche  nach  dem  Austritt  des  Lehrlings  sofort  an
die  Polizeibehörde  des  Orts,  an  dem  der  Lehrling  sich  aufhält, ¬
  mit  dem  Antrage  wenden  kann,  den  Letzteren  zur  Rückkehr ¬
  in  die  Lehre  anzuhalten  oder  ihn  in  dieselbe  zwangsweise ¬
  zurückführen  zu  lassen.
Dagegen  kann  weder  ein  anderer  Arbeiter,  noch  ein
Arbeitgeber  z.  B.  zur  Wiederaufnahme  oder  Gewährung  von
Arbeit,  Bewirkung  eines  ordnungsgemäßen  Eintrags  in  das
Arbeitsbuch  körperlich  gezwungen  werden.  Vielmehr  besteht
hier  der  anzuwendende  Zwang  nur  in  Androhung  von  Geldstrafen ¬
  oder  (vergl.  auch  §  774  CPO.)  von  Haft.  Ebenso
kann  die  Zuerkennung  eines  Schädenanspruchs  für  den  Fall
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer