Objekt : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 3, H. 1)

Erläuterung  XXXVIII.  XXXIX.  zu  Abschn.  II.  Abth.  5.  §§.  41.  41.  A.
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Es  kömmt  häufig  vor,  daß  in  diesen  Fällen  der  Beitrag  der  einzelnen  Pflichtigen  die  Summe  von  20
Rthlr.  zwar  nicht,  die  Gesammtabfindung  solche  aber  übersteigt.
Das  Bedenken,  ob  unter  solchen  Umständen  die  Bekanntmachung  an  die  Hypothekengläubiger  zu  erlassen
sei,  erledigt  sich  im  ersten  Falle  durch  die  Betrachtung,  daß  die  Korrealverpflichteten  nur  als  Eine  Person,  ihre
gesammten  Beiträge  zur  Abfindung  des  Berechtigten  als  das  Aquivalent  desjenigen,  wofür  sie  gegeben  wird,  zu
betrachten  sind,  mithin  auch  nur  auf  den  Betrag  der  Forderung  des  letzteren  zu  rücksichtigen  ist.
Im  zweiten  Falle  entspricht  dagegen  die  besondere  Verpflichtung  jedes  Einzelnen  dem  ihm  gegenüber  stehenden ¬
  besonderen  Rechte.  Mag  man  nun  die  „Abfindung"  auf  den  Verpflichteten  oder  auf  den  Berechtigten
beziehen,  so  ist  der  Betrag  derselben  doch  dem  Werthe  des  besonderen  Rechtes  gleich.  Die  Benachrichtigung
der  Gläubiger  von  der  Kapitalabfindung  würde  mithin  nach  den  Worten  des  Gesetzes,  nur  hinsichtlich  derjenigen
einzelnen  Abfindungen  zu  erlassen  sein,  welche  mehr  als  20  Rthlr.  betragen.
Es  ist  indessen  nach  §§.  30.  und  41.  unzweifelhaft,  daß  die  Bekanntmachung  einer  Kapitalabfindung  in  Beziehung ¬
  auf  den  Schaden  steht,  den  die  Hypothekgläubiger  durch  die  Ablösung  eines  ihnen  verhafteten
Pertinenzstücks  durch  Kapitalabfindung  erleiden  möchten.  Nur  auf  dessen  Beträchtlichkeit  oder  Unbeträchtlichkeit
kömmt  es  bei  der  Frage  an:  ob  die  zu  ihrer  Sicherstellung  angeordnete  Benachrichtigung  erforderlich  sei  oder
nicht.
Vergl.  Acta  des  Staatsraths.  Sektion  für  das  Innere.  No.  64.  zu  No.  50.  Bl.  7.  §.  18.  Bl.  12.  zu  §§.  17-23.  Bl.  176.  flg.
Wenn  daher  der  Werth  des  abgelöseten  Pertinenzstücks  oder  die  Kapitalsentschädigung  des  Berechtigten,  von
Seiten  aller  Verpflichteten  zusammengenommen,  mehr  als  20  Rthlr.  beträgt,  so  muß  die  Bekanntmachung  erfolgen.
Hiernach  ist  eine  Ergänzung  der  mangelhaften  Gesetzstelle  in  Vorschlag  gebracht  worden.
XXXIX.  Zu  §.  41.  A.
In  dem  §.  41.  des  Gesetz=Entwurfs  (§.  9.  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1835.)  ist  lediglich  von  dem  Wegfalle ¬
  der  Bekanntmachung  der  Abfindung  in  Kapital  an  die  Hypothekgläubiger  die  Rede.
Die  wiederholentlich  zur  Sprache  gebrachte  Frage:
ob  und  in  welcher  Art  in  solchem  Falle  die  Kapitalsabfindung  von  dem  Empfänger  derselben  in  den  Nutzen
der  Hypothekgläübiger  und  anderer  Realberechtigten  —  des  Lehnsherrn,  der  Obereigenthümer  von  Erbzinsgütern, ¬
  der  Lehns-  und  Fideikommißfolger,  §§.  43.  flg.  des  Ges.  Entw.
zu  verwenden,  und  eine  solche
Verwendung  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  zu  beaufsichtigen  sei?
ist  darin  nicht  entschieden,  jedoch  zu  a.  auf  die  Verwendung  der  Abfindung  zu  den  Einrichtungskosten  und  zu  b.
auf  anderweitige  Verwendungen  in  die  Substanz  des  berechtigten  Guts  oder  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen ¬
  Kapitalsposten,  hingewiesen,  die  Verwendung  vorausgesetzt  worden.  Für  den  Fall  zu  c.  ist  darin  keine
Auskunft  gegeben.
In  später  ergangenen  Ministerial=Reskripten  ist  jene  Frage  mit  Bezugnahme  auf  die  bestehenden  Gesetze
und  auf  die  Vorverhandlungen  zum  Gesetze  vom  29.  Juni  1835.  abweichend  beantwortet  worden.
Die  Reskr.  des  Min.  des  Inn.  v.  23.  Septbr.  1836.  an  die  General=Kommission  zu  Münster,  und
vom  30.  Septbr.  1836.  und  15.  Januar  1837.  an  die  Gen.  Komm.  zu  Soldin  —  in  den  Akten  des  Min.
des  Inn.  Regul.  und  Abl.  Generalia  No.  55.  Vol.  6.  —
geben  zu  erkennen,  daß  durch  den  §.  9.  des  Ges.
v.  29.  Juni  1835.  hinsichtlich  der  Verwendung  der  Kapitalabfindungen,  selbst  wenn  sie  nur  20  Rthlr.  und  weniger ¬
  betragen,  im  Interesse  des  Besitzers  des  berechtigten  Guts  sowohl,  als  der  nicht  zugezogenen  entfernteren
Interessenten,  in  den  früheren  gesetzlichen  Vorschriften,  namentlich  des  §.  10.  der  Verord.  v.  30.  Juni  1834.
nichts  geändert  sei.
2.  Das  Cirk.  Reskr.  der  Min.  des  Inn.  und  der  Justiz  v.  31.  Oktbr.  1837.  —  in  Kochs  Agr.  Ges
S.  182.  —
macht  dagegen  einen  Unterschied  zwischen  Lehns-  und  Fideikommißgütern  und  zwischen  Allodialgütern. ¬

ist  der  Kapital  empfangende  Besitzer  des  Lehn-  oder  FideikomIm ¬
  erstern  Falle  —  heißt  es  darin
mißgutes,  ohne  Unterschied,  ob  die  entfernteren
Interessenten,  die  Realberechtigten  und  Hypothekgläubiger  von
den  Resultaten  des  Geschäfts  in  Kenntniß  gesetzt  worden  sind  und  sich  deshalb  mit  Anträgen  auf  Verwendung
des  Kapitals  und  Wiederherstellung  der  geschmälerten  Sicherheit  gemeldet  haben,  oder  nicht,  und  ohne  Rücksicht
III.  Bd.  1.  Heft.
            
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