Erläuterung XXXVIII. XXXIX. zu Abschn. II. Abth. 5. §§. 41. 41. A.
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Es kömmt häufig vor, daß in diesen Fällen der Beitrag der einzelnen Pflichtigen die Summe von 20
Rthlr. zwar nicht, die Gesammtabfindung solche aber übersteigt.
Das Bedenken, ob unter solchen Umständen die Bekanntmachung an die Hypothekengläubiger zu erlassen
sei, erledigt sich im ersten Falle durch die Betrachtung, daß die Korrealverpflichteten nur als Eine Person, ihre
gesammten Beiträge zur Abfindung des Berechtigten als das Aquivalent desjenigen, wofür sie gegeben wird, zu
betrachten sind, mithin auch nur auf den Betrag der Forderung des letzteren zu rücksichtigen ist.
Im zweiten Falle entspricht dagegen die besondere Verpflichtung jedes Einzelnen dem ihm gegenüber stehenden ¬
besonderen Rechte. Mag man nun die „Abfindung" auf den Verpflichteten oder auf den Berechtigten
beziehen, so ist der Betrag derselben doch dem Werthe des besonderen Rechtes gleich. Die Benachrichtigung
der Gläubiger von der Kapitalabfindung würde mithin nach den Worten des Gesetzes, nur hinsichtlich derjenigen
einzelnen Abfindungen zu erlassen sein, welche mehr als 20 Rthlr. betragen.
Es ist indessen nach §§. 30. und 41. unzweifelhaft, daß die Bekanntmachung einer Kapitalabfindung in Beziehung ¬
auf den Schaden steht, den die Hypothekgläubiger durch die Ablösung eines ihnen verhafteten
Pertinenzstücks durch Kapitalabfindung erleiden möchten. Nur auf dessen Beträchtlichkeit oder Unbeträchtlichkeit
kömmt es bei der Frage an: ob die zu ihrer Sicherstellung angeordnete Benachrichtigung erforderlich sei oder
nicht.
Vergl. Acta des Staatsraths. Sektion für das Innere. No. 64. zu No. 50. Bl. 7. §. 18. Bl. 12. zu §§. 17-23. Bl. 176. flg.
Wenn daher der Werth des abgelöseten Pertinenzstücks oder die Kapitalsentschädigung des Berechtigten, von
Seiten aller Verpflichteten zusammengenommen, mehr als 20 Rthlr. beträgt, so muß die Bekanntmachung erfolgen.
Hiernach ist eine Ergänzung der mangelhaften Gesetzstelle in Vorschlag gebracht worden.
XXXIX. Zu §. 41. A.
In dem §. 41. des Gesetz=Entwurfs (§. 9. des Gesetzes vom 29. Juni 1835.) ist lediglich von dem Wegfalle ¬
der Bekanntmachung der Abfindung in Kapital an die Hypothekgläubiger die Rede.
Die wiederholentlich zur Sprache gebrachte Frage:
ob und in welcher Art in solchem Falle die Kapitalsabfindung von dem Empfänger derselben in den Nutzen
der Hypothekgläübiger und anderer Realberechtigten — des Lehnsherrn, der Obereigenthümer von Erbzinsgütern, ¬
der Lehns- und Fideikommißfolger, §§. 43. flg. des Ges. Entw.
zu verwenden, und eine solche
Verwendung von den Auseinandersetzungsbehörden zu beaufsichtigen sei?
ist darin nicht entschieden, jedoch zu a. auf die Verwendung der Abfindung zu den Einrichtungskosten und zu b.
auf anderweitige Verwendungen in die Substanz des berechtigten Guts oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen ¬
Kapitalsposten, hingewiesen, die Verwendung vorausgesetzt worden. Für den Fall zu c. ist darin keine
Auskunft gegeben.
In später ergangenen Ministerial=Reskripten ist jene Frage mit Bezugnahme auf die bestehenden Gesetze
und auf die Vorverhandlungen zum Gesetze vom 29. Juni 1835. abweichend beantwortet worden.
Die Reskr. des Min. des Inn. v. 23. Septbr. 1836. an die General=Kommission zu Münster, und
vom 30. Septbr. 1836. und 15. Januar 1837. an die Gen. Komm. zu Soldin — in den Akten des Min.
des Inn. Regul. und Abl. Generalia No. 55. Vol. 6. —
geben zu erkennen, daß durch den §. 9. des Ges.
v. 29. Juni 1835. hinsichtlich der Verwendung der Kapitalabfindungen, selbst wenn sie nur 20 Rthlr. und weniger ¬
betragen, im Interesse des Besitzers des berechtigten Guts sowohl, als der nicht zugezogenen entfernteren
Interessenten, in den früheren gesetzlichen Vorschriften, namentlich des §. 10. der Verord. v. 30. Juni 1834.
nichts geändert sei.
2. Das Cirk. Reskr. der Min. des Inn. und der Justiz v. 31. Oktbr. 1837. — in Kochs Agr. Ges
S. 182. —
macht dagegen einen Unterschied zwischen Lehns- und Fideikommißgütern und zwischen Allodialgütern. ¬
ist der Kapital empfangende Besitzer des Lehn- oder FideikomIm ¬
erstern Falle — heißt es darin
mißgutes, ohne Unterschied, ob die entfernteren
Interessenten, die Realberechtigten und Hypothekgläubiger von
den Resultaten des Geschäfts in Kenntniß gesetzt worden sind und sich deshalb mit Anträgen auf Verwendung
des Kapitals und Wiederherstellung der geschmälerten Sicherheit gemeldet haben, oder nicht, und ohne Rücksicht
III. Bd. 1. Heft.