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9) Zur Begründung der wegen böslicher Verlassung
erhobenen Ehescheidungsklage ist nach gemeinem
protestantischen Kirchenrechte, und beziehungsweise -
nach dem in Mecklenburg geltenden Rechte
der Nachweis seitens des klagenden Teils nicht
erforderlich, dais er seit Entfernung des beklagten
Teils die Ehe nicht gebrochen habe. *)
10) Antrag auf Ehescheidung wegen böslicher
Verlassung nach gemeinem Recht ist für begründet
erachtet. Denn der Beklagte soll bereits im Jahre 1883 ohne
Vorwissen und Einwilligung der Ehefrau sich entfernt, nach Amerika
sich begeben haben, dort, ohne einen festen Wohnsitz zu nehmen,
umherwandern, um seine Frau und Kinder sich seitdem nicht
bekümmert und in Briefen ausgesprochen haben, dass ihm eine
Wiedervereinigung mit seiner Familie wegen der dazu sehlenden
Mittel nicht möglich sei. Darin muss ein beharrliches Fernhalten
des Beklagten von der Klägerin gefunden werden, unter Umständen,
welche annehmen lassen, dass er eine Wiederherstellung des ehelichen ¬
Lebens nicht will. Wenn in den Urteilen der Vorinstanzen
dem gegenüber darauf Gewicht gelegt wird, dass die Auswanderung
des Beklagten nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehe mit
der Klägerin nicht fortzusetzen, sondern um sich der Bestrafung
wegen der von ihm verübten Unterschlagung zu entziehen, und
dass ihn von der Rückkehr sowohl die Furcht vor der zu gewärtigenden ¬
Strafe, wie seine Mittellosigkeit abhalte, dass aus den
von der Klägerin vorgelegten Briefen des Beklagten sein Wunsch
sich ergebe, mit der Klägerin, an der er noch mit Liebe hänge,
wieder zusammen zu leben, so kann es hierauf entscheidend nicht
ankommen. 2)
11) Bösliche Verlassung nach gemeinem Rechte.
Darlegung der Schuldlosigkeit des klagenden Ehegatten -
nicht erforderlich.
Dass nach allgemeinen Grundsätzen über Ehescheidungsklagen
oder nach den besonderen Crundsätzen über Ehescheidungsklagen
*) Urteil I. Civilsenats vom 28. Januar 1888 (Entscheid.) Band 20
S. 208 Nr. 47 vgl. Urteil I. Civilsenats vom 4. Juni 1887 (Nr. 46) Bd. 18
S. 225 ff. — 2) Urteil III. Civilsenats vom 20. April 1888 III. 320/87 (aus:
Bolze a. a. O. Bd. VI. S. 260/61 Nr. 666).