Inhaltsverzeichnis : ¬Das Eheschliessungs- und Ehescheidungs-Recht (1)

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9)  Zur  Begründung  der  wegen  böslicher  Verlassung
erhobenen  Ehescheidungsklage  ist  nach  gemeinem
protestantischen  Kirchenrechte,  und  beziehungsweise -
  nach  dem  in  Mecklenburg  geltenden  Rechte
der  Nachweis  seitens  des  klagenden  Teils  nicht
erforderlich,  dais  er  seit  Entfernung  des  beklagten
Teils  die  Ehe  nicht  gebrochen  habe.  *)
10)  Antrag  auf  Ehescheidung  wegen  böslicher
Verlassung  nach  gemeinem  Recht  ist  für  begründet
erachtet.  Denn  der  Beklagte  soll  bereits  im  Jahre  1883  ohne
Vorwissen  und  Einwilligung  der  Ehefrau  sich  entfernt,  nach  Amerika
sich  begeben  haben,  dort,  ohne  einen  festen  Wohnsitz  zu  nehmen,
umherwandern,  um  seine  Frau  und  Kinder  sich  seitdem  nicht
bekümmert  und  in  Briefen  ausgesprochen  haben,  dass  ihm  eine
Wiedervereinigung  mit  seiner  Familie  wegen  der  dazu  sehlenden
Mittel  nicht  möglich  sei.  Darin  muss  ein  beharrliches  Fernhalten
des  Beklagten  von  der  Klägerin  gefunden  werden,  unter  Umständen,
welche  annehmen  lassen,  dass  er  eine  Wiederherstellung  des  ehelichen ¬
  Lebens  nicht  will.  Wenn  in  den  Urteilen  der  Vorinstanzen
dem  gegenüber  darauf  Gewicht  gelegt  wird,  dass  die  Auswanderung
des  Beklagten  nicht  in  der  Absicht  geschehen  sei,  die  Ehe  mit
der  Klägerin  nicht  fortzusetzen,  sondern  um  sich  der  Bestrafung
wegen  der  von  ihm  verübten  Unterschlagung  zu  entziehen,  und
dass  ihn  von  der  Rückkehr  sowohl  die  Furcht  vor  der  zu  gewärtigenden ¬
  Strafe,  wie  seine  Mittellosigkeit  abhalte,  dass  aus  den
von  der  Klägerin  vorgelegten  Briefen  des  Beklagten  sein  Wunsch
sich  ergebe,  mit  der  Klägerin,  an  der  er  noch  mit  Liebe  hänge,
wieder  zusammen  zu  leben,  so  kann  es  hierauf  entscheidend  nicht
ankommen.  2)
11)  Bösliche  Verlassung  nach  gemeinem  Rechte.
Darlegung  der  Schuldlosigkeit  des  klagenden  Ehegatten -
  nicht  erforderlich.
Dass  nach  allgemeinen  Grundsätzen  über  Ehescheidungsklagen
oder  nach  den  besonderen  Crundsätzen  über  Ehescheidungsklagen
*)  Urteil  I.  Civilsenats  vom  28.  Januar  1888  (Entscheid.)  Band  20
S.  208  Nr.  47  vgl.  Urteil  I.  Civilsenats  vom  4.  Juni  1887  (Nr.  46)  Bd.  18
S.  225  ff.  —  2)  Urteil  III.  Civilsenats  vom  20.  April  1888  III.  320/87  (aus:
Bolze  a.  a.  O.  Bd.  VI.  S.  260/61  Nr.  666).
            
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