Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

Seufferti) Kommentar fiber die Haler. Gericbtsordm 75
bandelt die einzelnen Gegenstände zwar in der Ordnung des Ge->
setzbuclis, jedoch nach der Theorie und Praxis des haierischen
und gemeinen Processrechts mehr selbstständig und systematisch
ab. Nur incidenter bringt er die etwa einer nähern Beleuchtung
bedürfenden Worte des Gesetztextes zur Sprache und seine An-
sichten sind allenthalben mit Gesetzen und Verordnungen unter
Anführung der hierüber vorhandenen Sammlungen und mit den
Auctori täten der Rechtsgelehrten, besonders der neuem, belegt
und begründet. Was er dem Leser hier giebt, mag für manchen
Praktiker, der mit der neuen Literatur nicht fortgeschritten, die
Stelle einer kleinen juristischen Bibliothek vertreten, wenigstens
wird es ihm nicht schwer Werden, ist er anders nicht seiner isolir-
ten Stellung wegen von allen literarischen Quellen entfernt (waa
freilich bei manchem auf dem platten Lande wohnenden Justiz-
beamten der Fall ist), die in Bezug genommenen Schriften zu
Vergleichen. Dieses Bedürfnisses vieler Praktiker wegen verdient
cs auch Entschuldigung, wenn der Verfasser mit Allegationen,
selbst mit dem Abdruck ganzer Stellen aus Gesetzen, Verordnun-
gen , Landtagsverhandlungen und Schriftstellern, wie z. B. Seite
42. 88. 126. 127. 146. 159; 161 —171., nicht immer haushäl-
terisch umgegangen zu sein scheint, wogegen überhaupt nichts zu
sagen, es vielmehr als sehr zur Bequemlichkeit im Gebrauche
diensam zu billigen sein würde, wenn nur nicht dadurch das Buch
über seine Gränzen zu sehr erweitert und somit vertheuert,
dadurch aber dessen allgemeiner Brauchbarkeit geschadet würde.
Das erste Kapitel beschäftigt sich, wie gedacht, mit den ver-
schiedenen Gerichtsständen, und hier findet der Leser eine reiche
Ausbeute über Wesen und Eigenschaften der verschiedenen or-
dentlichen und ausserordentlichen Gerichtsstände. Bezüglich auf
die ausserordentlichen Gerichtsstände wird Seite 104. ff. von den
besondem und eximirten Gerichtsständen (Ehegerichtssachen,
Wechsel- und Mercantilsachen, Bergsachen und Adelssachen)
gehandelt, dann nach'Aufstellung des Begriffs von Civilprocess-
sachen Seite 115. (gegen den sich übrigens wohl noch Einiges
erinnern Hesse) gezeigt, welche als administrativ - contentiose
Gegenstände der Verhandlung und Entscheidung der eigentlichen
Gerichte entzogen, so wie welche Sachen als reine Verwaltungs-
stellen von einer processrechtlichen Behandlung gänzlich ausge-
nommen ; endlich welche Rechtsangelegenlieiten nach verschiede-
nen Beziehungen als Civilprocess - oder als Verwaltungssachen

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