Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

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Miscellen

Die mit No. 1242. bezeichnete, auf Pergament, in Folio ge-
schriebene Handschrift enthält auf 38 Bl. in gespaltenen Columnen,
ohne Ueberschrift, die in Frage stehende Rechtssammlung. Sie ge-
hört offenbar erst dem Anfänge des vierzehnten Jahrhunderts an,
und lässt namentlich in den Inscriptionen *) und den Rubriken der
Partes vielfache Spuren von Nachlässigkeit des Schreibers erkennen.
Den Text eröffnet gie wie die App. und die Leipziger und Casseler
Sammlung mit den Schlüssen der dritten allgemeinen Synode vom
Lateran, an welche sich die Decretalen ohne Hauptrubrik an«
schffessen. Die Ordnung der Partes, in welche dieselben einge-
schichtet sind, ist mit sehr geringer Ausnahme bis zu P. XLVIII.
dieselbe; ebenso ist in den Rubriken, wo diese nicht durch die
Schuld des Abschreibers fehlen, fast immer völlige Lebereinstim-
mung, und nur hin mal erscheint eine Titelüberschrift (Clericum sine
auctoritate etc. nach De pactis: App. XXVIII.), welche in den
Drucken der App. fehlt, auf jeden Fall aber darin gestanden haben
muss, weil sie wörtlich in der Casseler (XVIII.) und Leipziger
Sammlung (VII.) wiederkehrt. Desto grösser ist die Verschiedenheit
in Beziehung auf da» Material der Sammlung. Zuvörderst schliesst
dieselbe mit der P. XLVIII. bei Mansi (De pactionibus) ab, **) so
das? nunmehr zu den allgemeinen Gründen, aus welchen den beiden
Schlusstheilen der gedruckten App. die Ursprünglichkeit abgespro-
chen werden konnte, auch ein besonderer, und zwar der überzeu-
gendste, getreten ist. Hiernächst fehlen aber auch in den ursprüng-
lichen Theilen der Sammlung eine Anzahl von Capiteln, und unter
diesen wiederum namentlich die von Clemens III., Urban III.
(so wie wenigstens einige von Lucius III.), welche oben als einge-
schoben bezeichnet wurden.***) (VI. 21. (Urb. III.) 23. VII. 3. 4.
X. 22. XV. 4.8. (Luc. III.) 25.26. (Clem. III.) XVI. 10. XX. 4. XXVI. 25.

*) Aus diesem Grunde iit leider auch die Summe dessen, was für
die so sehr im Argen liegenden Inscriptionen der Greg. Decr. hier hat
gewonnen werden können, ziemlich gering. Dagegen finden sich öfter,
als in den übrigen Sammlungen die Antänge der Decretalen bezeichnet,
Nachweisungen, von welchen der Unterz, bei seiner Handausgabe der
J)ecr., deren Druck nach Beendigung der nöthigslen Vorarbeiten begonnen
hat, den schuldigen Gebrauch zu machen nicht unterlassen wird.
**) Angefügt sind das c. 3. X. de eccl. aedif. III. 38. c. Z. X. Qui
matr. acc. IV. 18. (c. 2- C. XXXV. qu. 6. Palea.) und (wiewohl unvoll-
ständig) c. 5. X de lest. cog. II. 21.
***) Eben so fehlt das in VII. 3, aus Nov. 134. eingeschobene
Stück, welches Böhmer (zu 3. XI 11. d. Cass. Sammlung) als Theil der
an den Erzbischof von York gerichteten Decretale betrachtet hat, ferner
die hin und wieder, z. B. nach X 32., eingeschobenen Glossen.

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