Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

556 Hugo, Civilistisches Magazin.
würde, entrissen und dadurch zugleich den Civilisten einen Mann
näher bekannt gemacht hat, welcher zwar zunächst nicht ihr Glau-
bensgenosse war, aber doch ihre Aufmerksamkeit verdient.
XXII. Ucker ESCIT und verwandte Formen in den Zwölf Tafel-
Gesetzen. Vom Hofrath Ritter Carl Ottfried Müller in
Göttingen, Schwiegersohn des Herausgebers. S. 420 — 437.
Um die ächte Lesart in den Formen des Verbum esse, welche sich
in den, die ursprüngliche Fassung der XIl. T. Gesetze mit gram-
matischer Genauigkeit überliefernden Stellen finden, herzustellen,
werden zuvörderst die Formen jenes Verbums, welche von der
Wurzel ES ausgehen, in ihrer primitiven Beschaffenheit zusammen-
gestellt. Sodann wird bemerkt, dass die Veränderungen, welche
scheinbar so disparate Bildungen, wie sum und ero hervorgebracht
haben, von einem doppelten Anlass ausgegangen seien, nämlich
theils von dem Streben, dies Verbum von der allereinfachsten Be-
deutung zu verkürzen durch Wegwerfung des radicalen Vocals
E, theils von der Verwandlung des einfachen 8, welches sich in
der Mitte eines Wortes zwischen Vocalen befindet, in ein R. In
welchem Jahrhundert diese Veränderung, welche sehr weit um sich
gegriffen, eingetreten sei, wird unter Betrachtung von mehreren
Stellen der XIl. T., welche Formen von esse enthalten, und mit
Rücksicht auf die altlateinische Sprache und verwandte Sprachzweige
überhaupt, untersucht. Das Resultat ist, dass jene bedeutende Er-
scheinung schon in der Königszeit eingetreten sei, weshalb es un-
wahrscheinlich gefunden wird, dass die XIL T. noch Formen wie
esit und esiet enthalten haben sollten; nur da hat das 8 sich er-
halten , wo es durch Aphaeresis an den Anfang des Worts trat, oder
den Schluss machte, oder durch einen andern Gonsonanten gestützt
wurde, wie in escit.
XXIII. Fernere Berichtigung der Zusätze zu dem Pandekten-Com-
pendium des Herrn G. ß. Thibaut, S. 438 — 465.
Es werden hier drei Stellen aus den berüchtigten Braunschen
Erörterungen herausgehoben, und dabei die in ihnen ausgespro-
chenen Bemerkungen, welche zum Tlieil namentlich gegen Hugo
gerichtet sind, geprüft. Es betreffen diese Stellen die Ordnung der
Digesten, die Frage, ob contrectatio zur Erlangung des Besitzes
nöthig sei, und die Stellung der s. g. Familien-Verhältnisse in das
Polizei-Recht.
XXIV. Gehören Frei - Gelassene zu der gens ihres Patrons ? S.
4(35 — 499.
Die Verschiedenheit der Meinungen über die Gentilen ist um
so auffallender, als wir eine kunstgerechte, um die Erfordernisse

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