554r Jenning, Interpretationes jnris civilis.
Ausserdem stehen der gedachten Erklärung noch andere Be-
denklichkeiten, wodurch sie völlig verwerflich wird, entgegen. In Fr,
27. D. (XVII, 2 ), einer Stelle, die der Vers, selbst vorher angeführt
hat, heisst es ja mit dürren Worten: Omne aes alienum, quod manente
societate contractum est, de communi sobendum est. Wie aber mit
dieser Vorschrift das gegen einen Dritten in Anspruch zu nehmende
B. C. des Socius in Einklang zu bringen sei, das dürfte doch schwer
anzugeben sein. Es kommt hinzu, dass sich überall kein Grund an-
geben lässt, weshalb der klagende Gläubiger wegen voller Befrie-
digung dem beklagten Socius nachstehen sollte? Wo ist hier die
aequitas civilis, deren der Verf. gedenkt? Kann man das für billig
halten, dass der beklagte Socius, der sich etwa mit einem schlechten
oder unvorsichtigen Socius in eine allgemeine Gütergemeinschaft ein-
gelassen, aus diesem Grunde, wobei eri vielleicht sich selbst in culpa
befindet, berechtigt sein soll, dem dritten Gläubiger die volle Bezah-
lung zu verweigern? Ist jene Gütergemeinschaft für den Gläubiger
nicht eine res inter alios acta? Während nämlich die Fragmente, welche
des den Gesellschaftern zukommenden B. C. gedenken, durch die Zusam-
menstellung desselben mit andern Personen, denen gleichfalls das B. C,
zukommt, beständig auf ein Billigkeits-Verhältnis« zwischen Kläger
und Beklagten hindeuten, wie sich aus der Erwähnung der Aeltern (in
Beziehung zu den Kindern), des Patrons (in Beziehung zu seinem
Freigelassenen) und des Schenkers (in Beziehung zum Beschenkten)
genügend hervorgiebt: so fehlt, nach der Erklärung des Verf., offen-
sichtlich zwischen dem Kläger und Beklagten das gegenseitige Bil-
ligkeits - Verhältnis, auf welches sich das B. C. nur gründen kann.
Endlich muss der Rec. auch noch bezweifeln, dass der Verf. bei sei-
ner neuen Erklärung sich überhaupt den Fall klar gedacht habe, in
welchem nach ihr das B. C. möglicher Weise eintreten könnte, wor-
über es hier keiner weitern Erörterung bedarf.
F K